Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.[1]

Gemäß § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen

  • bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
  • bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks

verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich.

Als Verein ist man gegenüber dem Finanzamt immer auf der sicheren Seite, wenn man sich bei der Formulierung der Satzung im Punkt Vermögensanfallsberechtigung/Vermögensbindung an die Formulierung der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO hält, die dazu folgende Alternativen enthält:

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

1. Alternative:

an [Anfallsberechtigten einsetzen, z. B. die Gemeinde] der – die – das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Alternative:

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für [bestimmten steuerbegünstigten Zweck nach § 52 Abs. 2 AO angeben].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Lexware der verein professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen