Wenn ein Vorstand nach § 26 BGB wirksam von der Mitgliederversammlung abberufen worden ist, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt und nicht mehr für den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr handlungsfähig beziehungsweise vertretungsbefugt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 11.05.2021, Az.: II ZB 32/20). Dies setzt voraus, dass der Vorstand Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat. Auf die Löschung im Vereinsregister kommt es nicht an.

Rechtsgrundlage für die Abberufung eines Vorstands ist § 27 Abs. 2 BGB:

 

§ 27 BGB. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) 1 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2 Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Maßgebend ist daher die Satzung des Vereins:

  • Enthält die Satzung keine Regelung, kann ein Vorstand nach § 26 BGB jederzeit ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Frist abberufen werden. Sofern die Satzung keine andere Regelung enthält, ist dafür die Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB zuständig;
  • die Satzung kann allerdings die Abberufung eines Vorstands während der laufenden Amtszeit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken. In diesem Fall kann die Abberufung nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Verhalten des Vorstandsmitglieds gegeben ist.

Mit der Berufung (oder dem Auslaufen der Amtszeit) endet automatisch die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach § 26 BGB. Im Fall der Abberufung kommt es freilich darauf an, dass der Vorstand auch Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat.

Da die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister lediglich deklaratorischer Art ist, kommt es auf die Löschung des bisherigen Vorstands bzw. auf die Eintragung des neuen Vorstands nicht an. Maßgeblich sind die Handlungen und der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

Dringend zu empfehlen ist auch die Klarstellung in der Vereinssatzung, welches Organ für den Widerruf der Bestellung des Vorstands zuständig ist. Fehlt eine solche Regelung ist – wie bereits oben ausgeführt – die Mitgliederversammlung zuständig.

Satzungsbeispiel:

 

§ xx Amtsenthebung des Vorstands

(1) Durch [zuständiges Organ einsetzen] können Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt entbunden werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie bei der Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von [drei Vierteln] der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
(3) Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft [zuständiges Organ einsetzen] per einfachen Beschluss. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
(4) Gegen die Entscheidung des [zuständiges Organ einsetzen] kann das Vorstandsmitglied Berufung einlegen und die Entscheidung der [zuständiges Organ einsetzen] herbeiführen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von [Frist einsetzen, z. B. zwei Wochen] beim [zuständiges Organ einsetzen] einzulegen und schriftlich zu begründen. Die [zuständiges Organ einsetzen] entscheidet dann endgültig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach der Entscheidung der [zuständiges Organ einsetzen] eröffnet. Bis zur endgültigen Entscheidung der [zuständiges Organ einsetzen] ruhen die Rechte und Pflichten des enthobenen Vorstandsmitglieds.

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