Wenn ein Vorstand nach § 26 BGB wirksam von der Mitgliederversammlung abberufen worden ist, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt und nicht mehr für den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr handlungsfähig beziehungsweise vertretungsbefugt (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 11.05.2021, Az.: II ZB 32/20). Dies setzt voraus, dass der Vorstand Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat. Auf die Löschung im Vereinsregister kommt es nicht an.
Rechtsgrundlage für die Abberufung eines Vorstands ist § 27 Abs. 2 BGB:
§ 27 BGB. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes
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Maßgebend ist daher die Satzung des Vereins:
- Enthält die Satzung keine Regelung, kann ein Vorstand nach § 26 BGB jederzeit ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Frist abberufen werden. Sofern die Satzung keine andere Regelung enthält, ist dafür die Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB zuständig;
- die Satzung kann allerdings die Abberufung eines Vorstands während der laufenden Amtszeit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken. In diesem Fall kann die Abberufung nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Verhalten des Vorstandsmitglieds gegeben ist.
Mit der Berufung (oder dem Auslaufen der Amtszeit) endet automatisch die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach § 26 BGB. Im Fall der Abberufung kommt es freilich darauf an, dass der Vorstand auch Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat.
Da die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister lediglich deklaratorischer Art ist, kommt es auf die Löschung des bisherigen Vorstands bzw. auf die Eintragung des neuen Vorstands nicht an. Maßgeblich sind die Handlungen und der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
Dringend zu empfehlen ist auch die Klarstellung in der Vereinssatzung, welches Organ für den Widerruf der Bestellung des Vorstands zuständig ist. Fehlt eine solche Regelung ist – wie bereits oben ausgeführt – die Mitgliederversammlung zuständig.
Satzungsbeispiel:
§ xx Amtsenthebung des Vorstands
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