Die Regelungen der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO sind verbindlich und müssen in die Satzung des Vereins übernommen werden. Nach § 60 Abs. 1 AO (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit) muss das Finanzamt anhand der Satzung des Vereins prüfen können, ob die Satzung den Anforderungen an die Steuervergünstigung entspricht. Dazu muss die Satzung des Vereins die Festlegungen der sog. Steuer-Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthalten.

Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Steuer-Mustersatzung nicht wortwörtlich übernommen worden ist. Die Satzung des Vereins muss also nicht dem amtlichen Muster entsprechen. Entscheidend ist, dass die rechtlichen Aussagen der Steuer-Mustersatzung (= Festlegungen) dem Sinn und Zweck nach in der Satzung des Vereins enthalten sind.

 
Hinweis

Risiken vermeiden

  • Ein Verein ist dennoch gut beraten, die Steuer-Mustersatzung wortwörtlich zu übernehmen, um unnötige Auseinandersetzungen mit dem FA zu vermeiden.
  • Satzungsregelungen zur Gemeinnützigkeit stets mit dem Finanzamt abstimmen.

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