Durch das am 03.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen wurde die Regelung des § 31a BGB neu in das Gesetz aufgenommen.

Danach haftete ein unentgeltlich tätiges oder nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geringfügig vergütetes Vorstandsmitglied (§ 26 BGB) dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB).

Gleiches galt für die Haftung gegenüber (anderen) Vereinsmitgliedern (§ 31a Abs. 2 S. 2 BGB). Ein derart privilegiertes Vorstandsmitglied hatte zudem bei Inanspruchnahme durch einen Dritten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 2 BGB).

§ 31a BGB begrenzt dabei nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten, sondern allein die Innenhaftung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein und den Mitgliedern.

Durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur auf Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gewährte Haftungsbeschränkung auch auf die Haftung ehrenamtlich tätiger Mitglieder anderer Vereinsorgane und auf die Haftung von besonderen Vertretern des Vereins nach § 30 BGB erstreckt wurde.

 

Satzungsbeispiel:

§ … Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder sowie die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

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