Zur Rechnungslegung von Vereinen gibt es nur "rudimentäre" gesetzliche Bestimmungen – dies stellt eine Besonderheit gegenüber bilanzierenden Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft bzw. dem kommunalen Bereich dar.[1]

Dieser Beitrag bezieht sich auf die beiden aktuellen Standards zur Rechnungslegung (RS) und zur Prüfung (PS) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, Düsseldorf (IDW). Das IDW hat am 07.01.2014 eine überarbeitete Stellungnahme zur "Rechnungslegung von Vereinen" verabschiedet (IDW RS HFA 14), die sich mit den Normen für den e. V. befasst. Das IDW hat diesen Rechnungslegungsstandard im April 2010 um einen entsprechenden Prüfungsstandard zur Prüfung von Vereinen ergänzt: IDW PS 750.

Grundsätzlich lassen sich drei Instrumente des externen Rechnungswesens unterscheiden, wobei die Unterschiede in der jeweiligen Art der Verbuchung liegen:

  1. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung, die die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins aufzeichnet. Für die einfache Buchführung ist als Besonderheit im Steuerrecht festzustellen, dass sie wegen ihrer Bedeutung für Nicht-Buchführungspflichtige in der Besteuerungspraxis als Einnahmen-Überschuss-Rechnung in § 4 Abs. 3 EStG gesetzlich normiert ist;
  2. die Haushaltsrechnung (Kameralistik), wie sie traditionell im kommunalen oder kirchlichen Umfeld üblich ist;
  3. der kaufmännische Jahresabschluss (doppelte Buchführung).

Für Vereine, die Sozialbetriebe (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim) unterhalten, besteht steuerlich die sog. "derivative" (abgeleitete) Bilanzierungspflicht (§ 5 EStG).

Der IDW RS HFA 14 sieht es als ausreichend an, dass kleinere Vereine eine Rechnungslegung im Sinne von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen. Die einfache Buchführung sei allerdings nur für "leicht zu überschaubare Verhältnisse" angemessen und ausreichend, in denen die Zufälligkeiten der Zahlungszeitpunkte sich nicht wesentlich auswirken (IDW RS HFA 14 Tz. 19).

Das Rechnungswesen des Vereins unterliegt weder nach den handelsrechtlichen noch den vereinsrechtlichen Vorschriften der Pflicht zur Prüfung. Dies ist anders als bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften, die nach den §§ 316ff. HGB pflichtweise eine Jahresabschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. einen Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen müssen.

[1] Littkemann/Sunderdiek, Der Verein: Rechtsgrundlagen zur Besteuerung, Rechnungslegung und Publizität, in: BBK 1999, F. 4 S. 1791.

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