1 Kernaussage der Entscheidung

  • Erscheint ein Arbeitnehmer einen Tag unentschuldigt nicht zur Arbeit, muss er vor einer Kündigung zunächst vom Arbeitgeber abgemahnt werden, auch wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit dürfen nur die Parteien eines Tarifvertrages verkürzen.

2 Um was geht es in diesem Fall?

Im vorliegenden Fall war einer Arbeitnehmerin fristlos gekündigt worden, nachdem sie bereits am dritten Arbeitstag unentschuldigt gefehlt hatte. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und führte aus, dass die Kündigungsfrist der zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung von zwei Wochen einzuhalten und die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam sei.

Fundstellen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.06.2020, Az.: 1 Sa 72/20

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