Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
3. |
"Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; |
6. |
"Verantwortlicher" die zuständige öffentliche Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2, die innerhalb ihrer Aufgabenerfüllung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; |
7. |
"Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; |
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