Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden auch Anwendung[1]
1. |
[Bis 09.02.2024: abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ] [2]mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus[3] [Bis 09.02.2024: auch Anwendung] auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und |
2. |
über Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung hinaus[4] [Bis 09.02.2024: abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung auch Anwendung] auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
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