Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden auch Anwendung[1]

 

1.

[Bis 09.02.2024: abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ] [2]mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus[3] [Bis 09.02.2024: auch Anwendung] auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und

 

2.

über Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung hinaus[4] [Bis 09.02.2024: abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung auch Anwendung] auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

a)

zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

 

b)

in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und

 

c)

im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz. Anzuwenden bis 09.02.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz. Anzuwenden ab 10.02.2024.

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