Es ist damit zu rechnen, dass gerade mit Blick auf den 31.10.2022 als möglicher Abgabetermin für die Jahres-Steuererklärungen von vielen nicht beratenen Vereinen die Vorlage verlangt wird. Egal, ob Sport- oder Musikverein, Förderverein oder auch Vereine oder andere Rechtsträger mit gemeinnütziger oder mildtätiger Zweckverfolgung.

Verschiedene Bundesländer gehen dazu über, nun recht systematisch Vereine im Drei-Jahres-Rhythmus zu überprüfen. Bei neugegründeten Vereinen ist innerhalb eines Jahres oft damit zu rechnen, dass das Finanzamt sich einen Eindruck von der gemeinnützigen Betätigung verschaffen will und bestimmte Unterlagen wie Einnahme-Überschuss-Rechnung, Kassenberichte, Vorstandsprotokolle u. Ä. zu Prüfungszwecken verlangt.

In Rheinland-Pfalz als eines der Beispiele für die Vorgehensweise wurden Vereine im August 2022 sogar angeschrieben und zur Abgabe der Steuererklärung für 2021 zum 31.10.2022 aufgefordert, soweit kein Steuerberatungsbüro eingeschaltet ist. Auch mit dem Hinweis, sich eine Fristverlängerung geben zu lassen bei Terminproblemen.

Es wird allgemein von den Vereinen erwartet, dass die Übermittlung und Abgabe der Steuererklärung elektronisch erfolgt. Hierfür ist wie bei privaten Steuerzahlern die Registrierung über das Online-Portal "Mein ELSTER" erforderlich. Es werden daher keine Steuererklärungsformulare mehr an Vereine übersandt.

 
Praxis-Tipp

Möglich ist ggf. eine vereinfachte Gemeinnützigkeits-Überprüfung der Vereine, die im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen hatten. Diese vereinfachte Überprüfung kann in Betracht kommen, wenn man als Verein nur steuerpflichtige Umsätze von unter 22.000 Euro hatte. Dann ist der Vordruck "Gem 1-Anlage" vollständig auszufüllen und mit den Erklärungen "KSt 1" und der "Anlage Gem" einzureichen.

Diese Vordrucke kann man sich teilweise auf den Internetseiten der Finanzämter oder den Landesämtern für Steuern herunterladen.

Zudem sollte man für die weitere Ausstellung von Spendenbescheinigungen/ Zuwendungsbestätigungen gerade bei länger bestehenden aktiven Vereinen prüfen, ob man sich noch im Zeitfenster der Gemeinnützigkeit bewegt, denn dies wird auf den amtlichen Spenden-Vordrucken auch abgefragt.

Verlangt werden aber auch hierfür eine Einnahme-Überschuss-Rechnung sowie Tätigkeits- und Geschäftsberichte, Kassenberichte, ggf. auch Einzelbelege. Dies muss dann allerdings, soweit es vom Vereinsfinanzamt verlangt werden sollte, in Papierform dem Finanzamt ergänzend zugeleitet werden.

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