Auch Vereine/Verbände oder etwa Unternehmen in der Rechtsform einer gGmbH sind gesetzlich wie andere Betriebe/Unternehmen verpflichtet, bei einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern einen Anteil von schwerbehinderten Menschen zu beschäftigten. Oder für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ansonsten eine monatlich dann fällige Ausgleichsabgabe zu zahlen. Wobei auch z. B. Auszubildende oder Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche im Regelfall als berücksichtigungsfähige Arbeitsplätze nach SGB IX zählen. Relevant wird dies insgesamt für Vereine etc., die im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Die Schwerbehindertenanzeige muss jährlich – für das Jahr 2022 bis 31. März 2023 – der Bundesagentur für Arbeit übersandt werden. Relevant wird dies bei Vereinen mit monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitenden, mit mindestens 5 % an Einstellungen von Menschen mit Schwerbehinderung, bei durchschnittlich 20 – 40 Mitarbeitern dann einem schwerbehinderten Menschen, bei 40 – 60 Beschäftigten zwei Schwerbehinderten als Einstellungsvoraussetzung. Wird die Pflichtquote hierbei nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 – 5 % beträgt so zum Beispiel 140 Euro, bei 2 unter 3 Prozent 245 Euro, unter 2 % dann 360 Euro.

 
Praxis-Tipp

Vereine/Verbände mit weniger als 20 vorhandenen Arbeitsplätzen können die sogenannte Kleinbetriebsregelung nutzen, es fällt dann keine Ausgleichsabgabe an.

Die Schwerbehindertenanzeige ist ansonsten an die Bundesagentur für Arbeit mit einer speziellen kostenlosen Software (IW-Elan) zu versenden. Mehr Infos auch über die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren im Schwerbehindertenrecht erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

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