Bei der Frage, ob die Leistungen eines selbstständigen Sporttrainers (im Streitfall ein Judotrainer) für den Unterricht der Kunden einer privaten Sportschule umsatzsteuerfrei bleiben können oder nicht, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Soweit ein selbstständiger Trainer, der über eine Trainerlizenz verfügt, nicht jedoch über die besondere Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a UStG, für eine private Sportschule arbeitet, kann er sich nicht auf die besonderen EU-Steuerbefreiungsvorgaben (Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer nach Art. 132 Abs. 1i, j MwStSystRL) berufen, die sonst für den Schul- und Hochschulunterricht gelten.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2018, 5 K 5197/15, BFH-Revision anhängig, Az.: XI R 6/18

Anmerkung: Wegen der fachlichen Qualifikation des Trainers bestanden im Rechtstreit keinerlei Bedenken, es fehlte aber an den erforderlichen unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülern der Sportschule und dem Trainer. Die Umsatzsteuerbefreiungen greifen nicht, wenn der selbstständige Trainer seine Leistungen gegen Honorar nur an die private Sportschule erbringt, die ihrerseits als eigenständige Bildungseinrichtung die Leistungen des Trainers als entgeltlichen Unterricht für die Schüler nutzte. In diesem Fall stand allein die Sportschule in vertraglicher Beziehung zu den Schülern und rechnete ihnen gegenüber auch ab.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer entfällt zudem, wenn Leistungen für eine nicht begünstigte Einrichtung erbracht werden, also Bildungseinrichtungen "mit Gewinnstreben" (so auch BFH, Urteil vom 05.06.2014, V R 19/13).

Letztendlich scheiterte auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht die mögliche Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG, da keine genehmigte Schule vorlag und die betreffende Privatschule auch nicht als Ersatzschule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt war. Zudem wurde dem Finanzamt keine (mögliche) besondere Umsatzbescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 UStG zur Befreiung des Lehrers vorgelegt, die bestätigt, dass eine Bildungseinrichtung ihre Schüler auf abzulegende Prüfungen vorbereitet.

 
Hinweis

Entscheidungen zur Umsatzsteuersteuerbefreiung

Das FG Berlin-Brandenburg lehnte wie schon in einer anderen früheren Entscheidung (Urteil vom 08.11.2017, 5 K 5108/15, Revision beim BFH noch anhängig: V R66/17) eine Berufung auf die Umsatzsteuerfreiheit nach MwStSystRL ab; dies im Gegensatz unter anderem zur Entscheidung des BFH (Urteil vom 16.03.2017, V R 38/16, BStBl. 2017 II S. 1017).

Abzuwarten bleibt, ob nicht der BFH die Tendenz zur Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht und die Berufung auf diese günstige Regelung für gegeben ansieht.

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