1 Kernaussage der Entscheidung

  • Ein nebenberuflich tätiger Volleyballtrainer ist rentenversicherungspflichtig.
  • Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liegt nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit.

2 Um was geht es in diesem Fall?

Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Trainers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 7.315,83 Euro fest.

3 Wie ist die Rechtslage?

Das LSG hat die Versicherungspflicht des Trainers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Trainer handelte es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte, so das LSG.

Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein lag nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter dem weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.

Fundstellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.09.2020, Az.: L 3 R 305/18

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