Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit und bildet damit unter anderem eine wichtige Säule, wenn Familien sich Beiträge zu Vereinen nicht leisten können. Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, „die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind beziehungsweise seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können ("Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung") heißt es im Webangebot des Ministeriums (vgl. www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/arbeitsfoerderung.html).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten:

  • Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.
  • Die Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird bei nachgewiesenem Teilhabebedarf pauschal erbracht und beträgt pauschal 15 Euro monatlich.
  • Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.

Über das Bildungspaket müssen die Verantwortlichen in Vereinen einschließlich Jugendwarte, Sportwarte etc., die direkt mit den Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, informiert werden. In diesem Zusammenhang ist nicht nur das Werben mit dem Paket gefragt, sondern auch eine konkrete Hilfestellung beim Beantragen der Fördermittel für die Kinder und Jugendlichen wichtig. Das Austeilen eines Flyers mit allgemeinen Informationen für die Anspruchsberechtigten reicht meistens nicht aus. Denn wo die Leistungen zu beantragen sind, ist unterschiedlich und nicht immer unkompliziert. Das ist auch der Grund, warum die Leistungen teilweise nicht abgerufen werden.

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, stellt den Antrag in der Regel beim zuständigen Jobcenter. Die Anlaufstelle ist das jeweilige Bundesland, dort wiederum der jeweilige Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt. Die Adressen werden auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Bildungspaket/Anlaufstellen/­anlaufstellen.html aufgeführt. Aber Vorsicht, zum Teil funktionieren die Links nicht, dann bleibt nur, sich telefonisch durchzufragen. Möglicherweise können darüber hinaus die zuständigen Verbände weiterhelfen.

 
Hinweis

Möglicherweise werden aufgrund der Ausfallzeiten in den Schulen basierend auf den Schutzmaßnahmen der Corona-Pandemie künftig Leistungen für Nachhilfeunterricht abgerufen. Es wäre wünschenswert, wenn die Bekanntheit des Bildungs- und Teilhabepakets dadurch steigen würde und die Hemmschwellen im Zusammenhang mit der Antragstellung sinken würden.

Abbildung: Weiterführende Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket findet man im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Bleiben die Kosten für Sportkleidung und Musikinstrumente. Auch hier gibt es eine Menge Möglichkeiten, beispielsweise Stellen der Ausrüstung durch den Verein, wobei diese zum Beispiel durch Spenden finanziert werden könnten. Einen Teil der Ausrüstung kann in der Regel auch Second Hand weitergegeben werden.

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