Bei Formulierung einschlägiger Satzungsbestimmungen zur Auflösung einer Abteilung ist dem Spannungsfeld Rechnung zu tragen, das sich in der Praxis zwischen dem Organisationsrecht des Hauptvereins einerseits und dem Bestreben einer Abteilung nach Eigenständigkeit andererseits eröffnet. Dabei erscheint es ebenso wenig sachgerecht, wenn der Bestand einer Abteilung ausschließlich von der Entscheidung beispielsweise des Vorstands abhängig ist, wie es Sinn machen würde, dass alleine die Untergliederung selbst über ihre Fortführung befindet.

Beispiel 1

§ Jugendabteilung

(1) Im Verein besteht eine Jugendabteilung. Der Abteilung werden alle Vereinsmitglieder zugeordnet, die das ……. Lebensalter noch nicht erreicht haben.
(2) Organe der Jugendabteilung sind ………………………………………………………………………
(3) Die Jugendabteilung regelt ihre Belange selbstständig. Dazu gehört das Recht, ……………………

Mit einer solchen Rechtskonstruktion wird dem Verein im Jugendbereich satzungsgemäß eine Mindestorganisation vorgegeben, ungeachtet der Möglichkeit, eventuell weitere Abteilungen zu bilden. Gerade Dachorganisationen in der Jugendarbeit fordern eine Eigenständigkeit der Jugend innerhalb des Vereins und dazu solche grundsätzlichen Verankerungen und organisatorischen Verselbstständigungen der Jugendarbeit in der Vereinssatzung. Sie gehen mit dieser Forderung häufig so weit, dass Fördermittel davon abhängig gemacht werden.

Die Auflösung einer solchen Jugendabteilung würde bedeuten, dass die satzungsgemäße, am Alter der Vereinsmitglieder orientierte Grundstruktur aufgegeben wird. Rechtlich ist dies nur möglich, wenn die Satzung selbst geändert wird. In der Regel fällt dies dann in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, die für ihren Beschluss zudem der qualifizierten Mehrheit bedarf.

 
Hinweis

Eine bestimmte Abteilung sollte in der Satzung nur dann vorgegeben werden, wenn diese Untergliederung unabhängig von aktuellen Vereinsangeboten dauerhaften Bestand hat, z. B. wenn damit immer minderjährige Vereinsmitglieder organisiert werden sollen.

Beispiel 2a

§ Abteilungen

(1)
(2)
(3) Eine Abteilung kann durch Beschluss des Vereinsrats aufgelöst werden.

Beispiel 2b

§ Abteilungen

(1)
(2)
(3)

Eine Abteilung kann durch Beschluss des Vereinsrats aufgelöst werden, wenn

a) ……………
b) ……………
c) ……………

In diesen Alternativen wird das originäre Organisationsrecht des Hauptvereins betont, dem es alleine obliegt, Abteilungen zu gründen und wieder aufzulösen. In Anbetracht einer gerade bei größeren Vereinen durchaus anzustrebenden Delegierung von Aufgaben an Untergliederungen macht es in der Praxis Sinn, die Auflösung an das Versagen der Abteilung bei der Erfüllung übertragener Teilaufgaben zu binden.

Beispiel 3a

§ Abteilungen

(1)
(2)
(3) Die Auflösung einer Vereinsabteilung erfolgt durch den Vereinsausschuss. Die Auflösung wird jedoch erst wirksam, wenn die Abteilungsversammlung ihr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat.

Beispiel 3b

§ Abteilungen

(1)
(2)
(3) Der Vorstand kann die Auflösung der Abteilung beschließen. Der Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung der in der Abteilung zusammengeschlossenen Vereinsmitglieder.

Bei diesen Beispielen steht die Zielsetzung im Vordergrund, dem Hauptverein durch seine Geschäftsführungsorgane die Entscheidung über Untergliederungen des Vereins zuzuordnen. Gleichzeitig werden allerdings die Interessen der Mitglieder betont, indem die Auflösung Zustimmungsvorbehalten unterliegt. Im besonderen Maße ist dies dann der Fall, wenn – so im Beispiel 3b – eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Vereinsmitglieder postuliert wird. Auf diese Weise wird nämlich durch die Satzung ein Sonderrecht begründet, das nach § 35 BGB zu behandeln ist.

Beispiel 4a

§ Abteilungen

(1)
(2)
(3) Jede Abteilung kann sich durch Beschluss der Abteilungsversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beispiel 4b

§ Abteilung

(1) ……
(2) ……
(3) Jede Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung durch den Vorstand des Hauptvereins.

Grundsatz dieser Alternativen ist ein Selbstauflösungsrecht der Abteilung. Nachdem mit der Auflösung einer Untergliederung jedoch zwangsläufig Auswirkungen auf die Organisation des Hauptvereins verbunden sind, erweist sich ein Zustimmungsvorbehalt durch ein Vereinsorgan als zweckmäßig.

 
Hinweis

Wird eine Abteilung aufgelöst, hat dies keine Auswirkung auf die Vereinsmitgliedschaft der in der Abteilung zusammengeschlossenen Personen. Da wegen der rechtlichen Unselbstständigkeit der Abteilung eine Mitgliedschaft ausschließlich zwischen Verein und dem Einzelmitglied zustande gekommen ist, besteht diese unabhängig von der Existenz der Abteilung fort.

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