Für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen halbtägigen Platz in einer Kindertagesstätte. Daneben besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Da der Bedarf immer noch nicht voll gedeckt ist, sind die Kommunen in der Pflicht, weitere Einrichtungen zu schaffen. Begleitet werden diese Anstrengungen mit Veröffentlichungen in der örtlichen Presse. Die Berichterstattung verstärkt das Interesse der Eltern, die einen Kindergarten- oder Krippenplatz suchen. Dabei fragen sie sich, ob der Kindergarten in der Nachbarschaft den eigenen Ansprüchen an die Versorgung ihres Kindes genügt.

Die Aspekte der Kinderbetreuung umfassen pädagogische Konzepte, einen geregelten Tagesablauf, gesunde Ernährung, Förderung von Sprachen, Entwicklung von Fantasie und Kreativität, musikalische Förderung, Leben in der Natur, Erwerb sozialer Kompetenzen, Konfliktfähigkeit, interkulturelle Erziehung und mehr. Entscheidend dafür, welches Angebot die Eltern annehmen, ist letztlich auch die Möglichkeit, sich selbst einzubringen als Partner der Einrichtung oder durch Mitarbeit bei der Ausrichtung von Festen, Ausflügen oder anderen Aktivitäten.

In diesem Beitrag werden die organisatorischen Abläufe beschrieben, wie Eltern sich in Form eines Fördervereins für den Betrieb einer Kinderbetreuung oder zur Unterstützung einer Kita zusammenschließen können.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Der Kindergarten erhält keine Betriebserlaubnis

Nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher und der Bauordnungsvorschriften müssen die Einrichtungen für die gewerbliche Betreuung von Kindern bestimmte Mindestnormen (Größe der Räume, sanitäre Anlagen, Brandschutz usw.) einhalten. Gleichermaßen müssen die Anzahl und die Qualifikation der Erzieher und Erzieherinnen den Vorgaben entsprechen. Wenn diese vom Landesjugendamt vorgegebenen Richtlinien nicht eingehalten werden, wird keine Betriebserlaubnis erteilt.

2. Die Finanzierung der Einrichtung und des ­Betriebs einer Kita ist nicht gesichert

Die Kosten der Herstellung bzw. Einrichtung einer Kita und die laufenden Kosten können je nach Baustandard, Lage und Betreuungsaufwand stark variieren. Auch wenn die Kommune verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, müssen diese Zahlungen im Voraus ausgehandelt werden. Die eigenen Aufwendungen der Kita sind dem Zuschuss entsprechend zu kalkulieren und der Elternanteil ist entsprechend festzulegen. Anderenfalls droht eine Liquiditätslücke, die zur Insolvenz führen kann.

3. Die Satzung des Vereins entspricht nicht den steuerrechtlichen Vorgaben

Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit müssen in der Satzung verankert sein. Hinzu kommen fakultative Vorgaben, beispielsweise zur Vergütung für Vorstandsmitglieder, die bei Bedarf in die Satzung aufzunehmen sind. Verstöße können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

4. Die Satzung des Vereins entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten

Der Vorstand eines Vereins ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Grundlagen der Vereinssatzung zu beachten. Er darf keine Mittel für Aktivitäten verwenden, die sich nicht aus der Satzung ableiten lassen. Bei Fehlverhalten können einzelne Vorstandsmitglieder in Regress genommen werden.

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