1 Der Fall

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Haftung von Mitgliedern eines Vereins für dessen Vereinsverbindlichkeiten im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs mit dem geltenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff, 43 Abs. 2 BGB) nicht in Einklang steht.

2 Grundsätze des BGH

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins grundsätzlich nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist.

Keinesfalls rechtfertigt das Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung eines e. V. und die darin liegende Überschreitung des Nebenzweckprivilegs – mag sie auch erheblich gewesen sein – den Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf die Vereinsmitglieder wegen Rechtsformmissbrauchs.

Dem Durchgriff steht entgegen, dass das Gesetz gegen ein solches Verhalten Vorkehrungen getroffen hat, eine ausfüllungsbedürftige Lücke also nicht besteht: Als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betätigung des eingetragenen Vereins sieht das Gesetz allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen derartigen Rechtsakt wird die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet und dieser zu einem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder – erst von diesem Zeitpunkt an – persönlich haften (§ 54 BGB).

Die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Umwandlung des das Nebenzweckprivileg überschreitenden Idealvereins sind nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.

Fundstellen

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007, Az.: II ZR 239/05

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