An dieser Stelle soll nochmals auf die Besonderheiten des nichtrechtsfähigen Vereins eingegangen werden. Diese Fragen spielen in der Praxis der Vereinsarbeit eine große praktische Rolle, vor allem bei Mehrspartenvereinen und Vereinen mit fachlichen, örtlichen oder regionalen Untergliederungen. In diesem Fall spricht man von sog. "Zweigvereinen", die nach der Rechtsprechung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, als rechtlich selbstständige Vereine zu behandeln sind.

Wenn diese Kriterien in einem Verein erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass die Abteilungen dieses Vereins als selbstständige Zweigvereine gelten und damit nichtrechtsfähige Vereine nach § 54 BGB sind.

Vor allem für die Verantwortlichen in solchen Abteilungen muss dann auf die haftungsrechtlichen Folgen der sog. Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB geachtet werden:

Nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB)

  1. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
  2. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins gegenüber einem Dritten vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
 
Hinweis

Der nichtrechtsfähige Verein ist kein rechtlich selbstständiges Gebilde, kann aber nach der Rechtsprechung im Rechtsgeschäftsverkehr selbstständig handeln und kann im Rechtsstreit selbstständig klagen und verklagt werden. Der Vorstand kann daher nicht Organ eines solchen Vereins sein, auch wenn ihn die Satzung so bezeichnet. Er handelt in diesem Fall als Bevollmächtigter der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins und kann aufgrund seiner Bevollmächtigung über das Vereinsvermögen verfügen und die Vereinsmitglieder gegenüber Dritten verpflichten, indem er Verträge abschließt.

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