1 Der Fall

Während eines Bundesligaspiels war es einem Zuschauer gelungen, die Absperrungen zu überwinden und er konnte auch nicht von den Ordnern aufgehalten werden. Der Zuschauer lief auf das Spielfeld und wollte dem Schiedsrichter den Ball abnehmen. Das Spiel wurde unterbrochen und der Zuschauer festgenommen.

Während des gleichen Spiels gelang es einem weiteren Zuschauer, in den Innenraum vorzudringen. Der Stadionsprecher ermahnte daraufhin die Zuschauer, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe. Daraufhin gelang es einem dritten Zuschauer, auf Umwegen auf das Spielfeld zu gelangen, wo er ebenfalls festgehalten wurde.

Aufgrund der Regularien des DFB wurde der gastgebende Verein schließlich durch das DFB-Sportgericht wegen nicht ausreichendem Ordnungsdienstes und mangelndem Schutz der Schiedsrichter und des Gegners zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt. Der Verein war in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen ähnlicher Vergehen verurteilt worden, was sich straferhöhend auswirkte.

Der Verein klagte daraufhin diesen Betrag bei den drei Störern als Schadensersatz ein. Das LG Rostock hat in der 1. Instanz die drei Zuschauer mit unterschiedlichen Beträgen zum Schadensersatz verurteilt. Die Beklagten legten unterschiedlich Berufung ein.

2 Das Urteil

  • Ausgangspunkt: Die Haftung der störenden Zuschauer (Beklagte) ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB, da sie den Zuschauervertrag, der ihnen das Betreten des Stadions und das Zuschauen von dem aus der Eintrittskarte ersichtlichen Platz ermöglicht, verletzt haben. Danach waren sie verpflichtet, den Spielbetrieb nicht zu stören und das Spielfeld nicht zu betreten. Diese Pflichten ergaben sich auch aus der Stadionordnung.
  • Randbemerkung: Es kam nicht darauf an, dass der Verein nur Mieter und nicht Eigentümer des Stadions war. Der Verein war unstrittig nur Mieter des Stadions und hat daher nach der Rechtsprechung des BGH auf jeden Fall einen Schadensersatzanspruch, wenn die Zuschauer die Rücksichtnahme-, Sorgfalts- oder Obhutspflichten während des Spiels verletzen und der gastgebende Verein deswegen bestraft wird.
  • Keine Rolle spielt auch die Überlegung, dass die Strafe des DFB eigentlich den gastgebenden Verein treffen und diesen anhalten sollte, künftig den Rahmen und die Sicherheit der Spiele besser zu organisieren. Das OLG ging jedoch davon aus, dass kein Grund besteht, Zuschauer, die den das Stadion nutzenden Verein schädigen, von der Haftung für die Vermögenseinbußen (= Geldstrafen des DFB) zu befreien, die dieser infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Zuschauer erleidet.
  • Das OLG vertrat weiter die Auffassung, dass die Pflichten der Zuschauer aus dem Zuschauervertrag nicht nur gegenüber anderen Zuschauern oder dem Eigentümer des Stadions entsprechend, sondern auch und insbesondere gegenüber den spielenden Mannschaften und dem Verein, der das Stadion angemietet hat, liegen. Dem Störer musste aus Medienberichten bekannt sein, dass dem Verein bei solchen Vorfällen eine Strafe des DFB droht (vielleicht eine etwas gewagte Hypothese?). Da dies die Störer billigend in Kauf nahmen, hatten die Beklagten dem Verein den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
  • Keine Rolle spielte im Übrigen die Frage, ob es darauf ankommt, dass der Verein wegen früherer Fehler bei der Sicherheit im Stadion bereits vom DFB verurteilt worden ist und dass sich dies die Beklagten nicht zurechnen lassen müssen. Das OLG stellte zu diesem Punkt fest, dass nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Schadensanfälligkeit eines Geschädigten nicht entlastet.

3 Hinweise für den Vorstand

Aus diesem neuen Urteil ergeben sich für Vereine, die Spiele und Turniere für den Verband ausrichten, folgende Konsequenzen:

  • Der gastgebende Verein ist aufgrund des Ausrichtervertrages mit dem Verband für die Organisation und damit für die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung verantwortlich. Dies ist Ausschluss der Verkehrssicherungspflicht.
  • Der Verein ist damit verpflichtet, alles zu veranlassen und zu unternehmen, dass es nicht zu Schäden und Auseinandersetzungen kommt.
  • In diese Schutzwirkung einbezogen sind die Zuschauer, die Spieler und Mannschaften und die eingesetzten Mitarbeiter und Schieds- und Kampfrichter.
  • Um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten, muss der Verein u. a. ausreichend Ordner und Sicherheitskräfte zur Verfügung stellen.
  • Nach der Rechtsprechung ist der Verein daher z. B. verpflichtet:

    • eine Überfüllung des Stadions zu verhindern,
    • für eine ausreichende Einlasskontrolle zu sorgen, um zu verhindern, dass Gegenstände in den Raum gelangen, die z. B. als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können,
    • rivalisierende Fangruppen räumlich im Stadion zu trennen,
    • das Zuschauerverhalten ständig durch die Ordner beobachten zu lassen.
    • Es müssen ausreichende Fluchträume organisiert werden und
    • es muss nach den vorgegebenen Schlüsseln ausreichend Rettungsdienstpersonal anwesend sein.
  • Wichtig ist auch ein versierter Stadionsprecher, der beim Auftreten von schwierigen Situationen sofort eingreifen kann.

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