Einführung

Ausgangslage

Auch wenn nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden kann, muss eine Sport- und Spielanlage sich aber in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Für den Fall, dass ein Teil einer Anlage mit zumutbaren Haushaltsmitteln nicht in einem gefahrlosen Zustand zu halten ist, muss das Teil insgesamt abgebaut oder die Anlage ganz geschlossen werden.

1 Der Fall

Ein 20-Jähriger spielte auf einem Bolzplatz der Gemeinde Fußball. Der Platz war umrandet mit einem Maschendrahtzaun, der sich aufgrund von Vandalismus seit längerem in einem verwahrlosten Zustand befand; an manchen Stellen existierten nur noch einzelne Spanndrähte. An einem solchen einzelnen Spanndraht verletzte sich der spätere Kläger, als er dem über das Spielfeld hinaus geschossenen und durch den schadhaften Zaun nicht aufgefangenen Ball hinterher sprang. Im Spieleifer achtetet er nur auf den Ball und lief mit dem Hals gegen den Spanndraht. Durch die Wucht des Aufpralls fiel er ungebremst zu Boden und verletze sich schwer. Er verlangt von der Gemeinde Schmerzensgeld i. H. v. 1.500 EUR.

2 Das Urteil

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das OLG sprach dem Kläger 1.000 EUR zu.

Die Gemeinde haftet in diesem Fall als Eigentümerin, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht als Betreiberin des Platzes nicht genügend nachgekommen ist und die Benutzung des Platzes wegen der stark beschädigten Zaunanlage gefährlich war.

Da die Gemeinde den schadhaften und gefährlichen Zustand des Zaunes gekannt und den ständigen Vandalismus quasi sehenden Auges toleriert hat, ohne den Zaun ganz zurück zu bauen oder durch einen stabileren zu ersetzen, haftet sie wegen Verletzung ihrer allgemeinen (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht.

Für den Fall, dass die Zaunanlage mit zumutbaren Haushaltsmitteln nicht in einem gefahrlosen Zustand zu halten war, hätte der stark beschädigte Zaun insgesamt abgebaut oder der Bolzplatz geschlossen werden müssen.

Weil der Kläger den schadhaften Zustand des Zaunes kannte, trifft ihn allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, was sich in der Höhe des Schmerzensgeldes widerspiegelt. Auch wenn er die Gefahr im Eifer des Gefechts nicht richtig eingeschätzt und beachtet hat, den einzelnen Spanndraht in der Spielsituation möglicherweise gar nicht wahrgenommen hat, ist er an dem Unfall doch in erheblichen Maße selbst schuld.

Fundstellen

OLG Thüringen, Urteil v. 10.2.2010, Az.: 4 U 594/09

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