Zusammenfassung

Man kann noch so sehr aufpassen – Unfälle sind nicht immer vermeidbar. Besonders kritisch wird es, wenn dabei Personen zu Schaden kommen. Die Verantwortung liegt hier – wie ja fast immer – zunächst beim Vereinsvorstand. Aber auch jedes Vereinsmitglied kann schnell in eine Situation geraten, in der es sich zumindest in den Grundlagen der "Erste-Hilfe-Maßnahmen" auskennen sollte. Deshalb wollen wir uns in diesem Beitrag ausführlich mit diesem Thema befassen.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Verbandskästen sind unauffindbar

Die meisten Vereine sind mit Verbandskästen ausgestattet. Doch in vielen Fällen weiß keiner, wo sich dieser Kasten befindet. Verbandskästen gehören immer an die gleiche Stelle. Hinweisschilder sollten den Weg hierhin kenntlich machen.

2. Material ist überaltert

Das sterile Material in einem Verbandskasten hat ein Verfallsdatum. Auch die anderen Materialien werden mit der Zeit unbrauchbar. Darum sollten die Verbandskästen in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden.

3. Auto-Verbandskasten reicht nicht aus

Wenn auch in jedem Fahrzeug ein Verbandskasten vorhanden sein muss, kann sich ein Verein hierauf nicht verlassen. Er muss eine Mindestausstattung vorhalten, der über das hinausgeht, was im Kfz-Verbandskasten vorgehalten wird.

4. Verbandskästen falsch gelagert

Das Material in den Verbandskästen sollte keiner extremen Hitze oder Kälte ausgesetzt werden, sonst leidet das Material in den Kästen und ist im Extremfall unbrauchbar.

5. Verbandskästen sind schwer erreichbar

Im Notfall muss ein Verbandskasten schnell erreichbar sein. Darum ist er immer gut sichtbar zu positionieren – am besten an der Wand aufhängen. Der Weg bis zum Verbandskasten sollte nicht mehr als 100 Meter betragen. Verbandskästen müssen immer erreichbar sein, dürfen also nicht in Räumen gelagert werden, die zeitweise verschlossen sind.

1 Verpflichtung zur Ersten Hilfe

Eine gesetzliche Vorschrift, dass ein Verein über ausgebildete Ersthelfer verfügen muss, gibt es nicht. Allerdings lassen sich Anforderungen aus anderen Verpflichtungen ableiten. So macht sich strafbar, wer "…bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist." (§ 323c StGB – Strafgesetzbuch). Diese unterlassene Hilfeleistung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Eine besondere Verantwortung übernehmen hier die Trainer der Sportvereine, weshalb die Erste-Hilfe-Ausbildung in fast allen Fällen zur Ausbildung durch die Verbände gehört.

Auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle (§§ 823 BGB ff.). Hier geht es zwar primär um die Vermeidung von Gefährdungslagen. Aus dem Anspruch, eine Gefährdungslage auf ein Minimum zu begrenzen, ergibt sich aber auch die Verpflichtung, die Schäden, die entstehen können, auf ein Minimum zu begrenzen, was auch eine zeitnahe Versorgung von Geschädigten beinhaltet.

Werden vom Verein Mitarbeiter beschäftigt, gelten zusätzlich die Arbeitsschutzbestimmungen und die Vorgaben der Berufsgenossenschaften, die zumindest ab einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern ausgebildete Ersthelfer verlangen. Die Ausbildung hierfür wird dann von den Berufsgenossenschaften übernommen und bezahlt.

1.1 Moralische Verpflichtung

Sind auch die gesetzlichen Bestimmungen nicht sehr konkret, spielt eine andere Verpflichtung eine sehr wichtige Rolle und wird oft unterschätzt: die moralische Verantwortung. Wer in eine Situation kommt, in der ein Mitmensch seine Hilfe braucht, aber er nicht weiß, wie er helfen kann, kommt selbst in eine kritische Lage. Er wird an seiner eigenen Hilflosigkeit verzweifeln. Stellt sich heraus, dass es bei einer guten Erstversorgung nicht zu bleibenden Schäden gekommen wäre oder gar ein Menschenleben hätte gerettet werden können, führt dies nicht selten zu Langzeitschäden bei dem Menschen, der nicht helfen konnte.

2 Ausbildung zum Ersthelfer

Grundsätzlich kann sich jeder als Ersthelfer:in ausbilden lassen. Interessierte sollten jedoch mindestens 16 Jahre alt sein. Vorkenntnisse werden keine erwartet. Onlinekurse werden von den Hilfsorganisationen nicht angeboten, da neben der theoretischen Einweisung und dem Demonstrieren der Maßnahmen die Teilnehmer:innen auch zu praktischen Übungen herangezogen werden.

Zur Ausbildung gehören die folgenden Themen:

  • Lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Wundversorgung/Verbände
  • Umgang mit Knochenbrüchen
  • Verbrennungen, Hitze-/Kälteschäden
  • Verätzungen
  • Vergiftungen.

In den meisten Fällen umfasst die Ausbildung neun Schulstunden (à 45 Minuten). Der Lehrgang findet an ein oder zwei Tagen statt. Wird die Ausbildung im Rahmen einer Verpflichtung gegenüber der Berufsgenossenschaft durchgeführt, ist mindestens alle zwei Jahre eine Auffrischung im Rahmen eines ebenfalls neun Schulstunden umfassenden EH-Trainings vorgeschrieben. Aber auch den "freiwilligen Helfern" im Verein sollte die Auffrischung ans Herz gelegt werden.

Angeboten werden die Ausbildungen von den Mitg...

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