Die so genannte DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV V2) gilt seit dem 01.01.2011 und ersetzt die bisher geltende Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 gleichen Titels. Rechtsgrundlage für die alte und die neue DGUV Vorschrift ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ArbeitssicherheitsgesetzASiG) vom 31.12.1973. Dort wird geregelt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Sie sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Mit der DGUV V2 wird dieser Auftrag konkretisiert. Sie enthält Informationen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu zehn und mit mehr als zehn Beschäftigten. Außerdem eröffnet sie die Möglichkeit einer alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben mit weniger als 51 Beschäftigten. Die Einsatzzeiten für die Betreuung durch die Fachleute – den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit – richten sich nach der Betriebsart.

Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern

Hier gibt es kaum Änderungen. Das ist neu: für die Grundbetreuung legt die Vorschrift fixe Einsatzzeiten fest. Dabei ist jeder Betrieb einer Gruppe zugeordnet, je nach Gefährdungssituation im Unternehmen.

Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern

Hier gibt es wichtige Änderungen bei der Arbeitsschutzbetreuung. Sie besteht jetzt aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten genannt werden, und dem betriebsspezifischen Anteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist. Die bisherigen Mindest-Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind abgeschafft.

Neu ist auch, dass in Kleinbetrieben mit bis zu maximal 50 Beschäftigten die Vorstände zwei Betreuungsmodelle zur Auswahl haben: die Regelbetreuung und die alternative bedarfsorientierte Betreuung. Beide Betreuungsmodelle haben unterschiedliche Vorteile, je nach Situation kann das passende Modell gewählt werden.

 
Praxis-Tipp

"Schonfrist" im ersten Jahr

Die Unfallversicherungsträger sind sich darüber im Klaren, dass die Kenntnis einer neuen Regelung und ihre Umsetzung Zeit braucht. Nun sollte aber jeder Vereinsvorstand die Grundzüge kennen, falls der Verein Mitarbeiter beschäftigt.

Für Vereine mit mehr als zehn Mitarbeitern, die sich auch bisher schon mit dem Thema "Betriebsbetreuung" befassen mussten, hier die wichtigsten Änderungen.

Die Änderungen bei der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern im Überblick:

 
Bisherige Regelung (BGV A2) Regelung seit 01.01.2011 (DGUV Vorschrift 2)
Betreuung auf der Basis von fixen Einsatzzeiten. ­Individuelle Gegebenheiten wurden nicht berücksichtigt.

Zwei Bestandteile:

  • Grundbetreuung mit fixen Einsatzzeiten sowie
  • individuelle, betriebsspezifische Betreuung (Unternehmer ermittelt Aufwand eigenständig mithilfe eines Leistungskatalogs)
Komplexe Berechnungsformel für die Betreuungszeiten pro Jahr – abhängig vom Gefährdungspotenzial der Branche und der Anzahl der Beschäftigten Einfache Berechnung: fixe Einsatzzeiten für die Grundbetreuung je nach Gruppeneinteilung des Betriebs, abhängig von der Betriebsart
Getrennte, fixe Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden addiert, dadurch mehr Spielraum für den Unternehmer
Zusätzlich: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Integration: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zählen zur betriebsspezifischen Betreuung
Betriebe mit elf bis 20 Beschäftigten können die Mindesteinsatzzeiten über einen Zeitraum von drei Jahren ansammeln. – entfällt –

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