Zusammenfassung

Um eine durchgeführte Vereinsgründung abzuschließen, muss der zuvor gewählte Vorstand den Verein zur Eintragung anmelden. Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, erlangt der angemeldete Verein als sogenannter Idealverein seine Rechtsfähigkeit. Damit kann er klagen oder verklagt werden sowie als Träger von Rechten und Pflichten auftreten. Die Haftung beschränkt sich im Regelfall auf das vorhandene Vereinsvermögen, eine Zugriffsmöglichkeit auf die Mitglieder besteht nicht. Bei einer Vorstandschaft oder einem Präsidium müssen, wenn die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder den Antrag stellen. Fehlt nur eine Unterschrift, ist die Anmeldung unvollständig. Der Eintragungsantrag wäre in diesem Fall vom zuständigen Rechtspfleger beim Vereinsregister zurückzuweisen.

Das Recht der Anmeldung ist daher auf die einzutragenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beschränkt. Mitglieder des Vereins, die Vorstandsaufgaben nach der Satzung wahrnehmen, denen jedoch nicht die formale Stellung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds nach § 26 BGB eingeräumt wurde, können somit keine wirksamen Eintragungsanträge stellen. Dies gilt insbesondere für Mitglieder des erweiterten Vorstands, zum Beispiel innerhalb der Vorstandschaft, im Präsidium bis hin zu Beisitzern als gewählte Amtsinhaber. Soweit die Vereinssatzung die Vertretungsberechtigung vom Gesetz abweichend bestimmt, ist diese Regelung maßgebend. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist, kann auch ein einzelnes Vorstandsmitglied die Eintragung zum Vereinsregister anmelden. Dies gilt sowohl für die Erstanmeldung als auch für spätere Änderungsmitteilungen, etwa wegen einer Satzungsänderung, der Anmeldung neu gewählter vertretungsberechtigter Vorstände oder des Ausscheidens bisheriger Vorstände. Ziel ist, dass ein Verein als künftiger e. V. eingetragen wird, egal ob es sich um einen aktiven Verein mit geänderter Zielrichtung oder um die Gründung, z. B. eines neuen Fördervereins handelt.

 

Die 3 häufigsten Fallen

1. Der Verein wurde nicht angemeldet

Ein frisch gegründeter Sportverein organisiert eine kleine Olympiade. Am Nachmittag bricht ein Unwetter los, einige der auf dem Gelände parkenden Autos werden durch herunterfallende Dachziegel beschädigt. Leider wurde es versäumt, den Verein anzumelden, nun kommt es zu Problemen mit der Versicherung und mit der Haftung der handelnden Führungskräfte.

2. Unterlagen für die Erstanmeldung fehlen

Der Vorstand eines Vereins reicht die Unterlagen für die Erstanmeldung ein. Dabei ergibt sich eine Verzögerung, weil die Teilnehmerliste der Gründungssitzung fehlt.

3. Zu wenig Gründungsmitglieder

Bei der Gründung eines Musikvereins sind nur fünf Vereinsmitglieder zugegen. Dies ist auch in der Teilnehmerliste und im Protokoll entsprechend vermerkt. Dieser Verein kann so nicht entstehen, da mindestens sieben Mitglieder bei Gründung erforderlich sind. Eine Frist zu Behebung dieses Mangels wird gesetzt.

1 Erstanmeldung

Der Erstanmeldung eines Vereins müssen zum Antrag an das Vereinsregister entsprechend § 59 BGB folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • die Satzung (in Fotokopie) mit den erkennbaren Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern auf der Originalsatzung (in lesbarer Form)
  • Kopie des Gründungsprotokolls mit Datumsangabe zur Satzungsfeststellung und den genauen Wahlergebnissen und zum Ablauf der ordnungsgemäßen Vorstandswahl nach der zuvor beschlossenen gültigen Satzung (siehe Muster eines Gründungsprotokolls)
  • wegen des Nachweises der erforderlichen Gründerzahl sowie der Teilnahme von stimmberechtigten Mitgliedern auch die Teilnehmerliste in Kopie (Muster Teilnehmerliste)

Die Anmeldung ist überdies nicht formfrei, sondern von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands mittels öffentlich beglaubigter Erklärung (§ 129 BGB, §§ 39f. BeurkG) zu bewirken. Neben der Schriftform erfordert die Anmeldung daher im Regelfall, dass das Schriftstück in Gegenwart eines Notars vom zuständigen Vorstand eigenhändig unterschrieben wird. Mehrere Vorstandsmitglieder, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, können die Unterschriften zu verschiedenen Zeiten leisten. Maßgebend sind generell die Vertretungsregelungen zu dem auf jeden Fall enthaltenen Hinweis auf § 26 BGB in der Satzung des neu gegründeten Vereins. Länderrechtlich kann teilweise die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung durch den Ratsschreiber erfolgen.

Beglaubigt wird allein die Unterschrift. Den Inhalt der Urkunde prüft weder der Notar noch der Ratsschreiber. Beide kontrollieren lediglich, ob Gründe bestehen, die der Amtstätigkeit entgegenstehen, und ob sich die Vorstände ausreichend legitimieren konnten, dies durch Vorlage eines Ausweises (Personalausweis oder Reisepass).

Beachten Sie hierzu das Muster einer Vereinsanmeldung.

Hier finden Sie das Muster einer Vereinsanmeldung.

Außer einem Notar können aufgrund landesrechtli...

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