Bei Darbietungen beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a Abs. 1 EStG). Dies gilt

  • bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG),

    • einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen,
    • unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen und
  • bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von inländischen Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
 
Achtung

Der Verein haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuer!

Der Steuerabzug muss von dem Verein vorgenommen werden, soweit er als Vertragspartner der ausländischen Person zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Der Abzug erfolgt durch Einbehalten der Steuer von den Vergütungen und Anmelden der einzubehaltenden und Abführen der einbehaltenen Steuer (§ 50a Abs. 5 S. 1–4 EStG, § 73e EStDV; Näheres zum Verfahren siehe Abschnitt 4 "Das Verfahren des Steuerabzugs"). Der Verein haftet für die richtige Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG, § 73g EStDV).

3.1 Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug

3.1.1 Bruttoeinnahmen als Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind grundsätzlich die Bruttoeinnahmen, d. h. die gesamten Einnahmen (§ 50a Abs. 2 S. 1 EStG). Zu den Einnahmen gehören alle Vergütungen, die von dem Verein in Geld oder Geldeswert geleistet werden (z. B. Auftrittshonorare, Antritts- und Preisgelder, Sachleistungen).

Nicht zu den Einnahmen gehören vom Verein ersetzte oder übernommene Reisekosten, die als Fahrt- und Übernachtungskosten tatsächlich angefallen sind und als Verpflegungsmehraufwand die gesetzlichen Pauschbeträge nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 S. 2 i. V. mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG). Nicht zu den Einnahmen zählt ebenfalls die Umsatzsteuer. Zwar unterliegen die Leistungen ausländischer Künstler und Sportler grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, doch gilt hier die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG, siehe hierzu Abschnitt 8 "Exkurs: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer").

Da dem Steuerabzug der Betrag der gesamten Einnahmen unterliegt, dürfen Abzüge davon nicht vorgenommen werden. Aufwendungen des Künstlers oder Sportlers dürfen daher nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Künstler oder Sportler aber nach Ablauf des Kalenderjahres die Veranlagung beantragen, in deren Rahmen dann Aufwendungen berücksichtigt werden können (siehe hierzu Abschnitt 6 "Abgeltungswirkung und Antragsveranlagung").

Damit der Verein die zutreffende Ermittlung der Einnahmen nachweisen kann, sollte er insbesondere auch im Hinblick auf die Übernahme und den Ersatz von Reisekosten die entsprechenden Rechnungen und Belege zu den Aufzeichnungen nehmen und aufbewahren.

[1] S. Beitrag "Einkommensteuerabzug bei Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern und Sportlern, Ermittlung der Bemessungsgrundlage aufgrund der Bruttoeinnahmen, Beispiel", HI8996934 in Ihrer Info-Datenbank.

3.1.2 Nettoeinnahmen als Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug können auch die Nettoeinnahmen sein, d. h. von den Einnahmen können Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Künstlers oder Sportlers abgezogen werden (§ 50a Abs. 3 S. 1 EStG). Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 50a Abs. 3 S. 1–3 EStG):

  • Der ausländische Künstler oder Sportler muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sein und in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50a Abs. 3 S. 2 EStG). Entsprechendes gilt für juristische Personen hinsichtlich Sitz und Ort der Geschäftsleitung (§ 50a Abs. 3 S. 3 EStG, § 32 Abs. 4 KStG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (z. B. Ausweiskopie, Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde).
  • Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten müssen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen (§ 50a Abs. 3 S. 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen unmittelbar durch die Einnahmen veranlasst sind (z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten). Die Aufwendungen müssen in einer nachprüfbaren Form nachgewiesen werden (z. B. Rechnungskopien, Zahlungsbelege) oder vom Verein übernommen worden sein.
  • Die Aufwendungen müssen bereits geleistet sein.
  • Der Verein muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist formlos durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Formular für den Steuerabzug möglich.

Ob der Verein den Antrag auf Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten stellen sollte, ob also Bemessungsgrundlage die Nettoeinnahmen sein sollen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Zum einen ist bei Nettoeinnahmen unter Umständen ein höherer Steuersatz anzuwenden als bei Bruttoeinnahmen (hierzu sogleich). Zum anderen trägt der Verein das Haftungsrisiko eines unrichtigen (zu niedrigen) Steuerabzugs, wenn er die erfor...

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