§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

 

1.

im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

 

2.

im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

 

3.

im Fall der Gewährung von Vorschüssen:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

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