§ 73a Begriffsbestimmungen

 

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

 

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

 

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

 

1.

des Designgesetzes,

 

2.

des Patentgesetzes,

 

3.

des Gebrauchsmustergesetzes oder

 

4.

des Markengesetzes

geschützt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Lexware der verein professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen