§ 664 BGB regelt die persönliche Verpflichtung des Beauftragten. Nach dem Gesetz ist es dem Ehrenamtlichen nicht gestattet, die Ausführung seines Auftrags einem Dritten zu übertragen. Das heißt, die Möglichkeit der Übertragung muss dem Beauftragten in der Satzung oder anderer Stelle ausdrücklich gestattet sein. Der Beauftragte (= Ehrenamtlicher) darf auch Gehilfen einsetzen. Richtet der Gehilfe einen Schaden an, haftet der Beauftragte nach § 278 BGB, d. h., er haftet wie für eigenes Verschulden.

 
Praxis-Beispiel

Aushilfe in der Geschäftsstelle

Der Vorstand eines Kulturvereins hat sich entschieden, für den Verwaltungskram in der Geschäftsstelle Frau Schaffmalwas im Rahmen eines Mini-Job-Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Frau S. soll vor allem die zahlreichen GEMA-Anmeldungen für die Veranstaltungen des Vereins erledigen. Nach einigen Wochen stellt sich heraus, dass Frau Isolde diese Anmeldungen nicht abgegeben hat. Die GEMA hat daraufhin gegen den Vorstand die üblichen Ordnungswidrigkeitsgebühren festgesetzt.

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