Begriff

Weit über 620.000 Vereine sind als eingetragene Vereine (e.  V.) im Vereinsregister beim Amtsgericht am Sitz des Vereins registriert. Auch die meisten Verbände bis hin zu Spitzenorganisationen werden in der Rechtsform des e.  V. geführt. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält hierzu relativ wenige Grundvorgaben von der Gründung, Führung und Vertretung des Vereins, zu den Rechten der Mitglieder, zur Haftung bis hin zur Auflösung/Insolvenz des e.  V.

Nach dem dokumentierten Willen zur Gründung mit Satzungserstellung und anschließender Vorstandswahl mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern wird der Verein als sog. Idealverein im Vereinsregister nach Prüfung des Satzungsinhalts eingetragen und erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit als juristische Person, kann somit selbst klagen/verklagt werden. Sinn und Zweck ist hierbei der erklärte Wille, langfristig und unabhängig von der Mitgliederzahl auf Dauer den oder die in der Satzung niedergelegten nichtwirtschaftlichen Vereinszwecke zu verfolgen.

Die wichtigsten Organe in der Vereinssatzung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Führung und rechtsgeschäftliche Vertretung mit Außenwirkung obliegt dem vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB, diese Personen werden im Vereinsregister eingetragen. Der Verein muss mindestens einen vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB haben, die Anzahl und Umfang der Vertretungsmacht und Funktionszuweisungen erfolgen über die Satzungsfestlegungen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder auch durch die Delegiertenversammlung bei Verbandstrukturen.

Die Rechtsform als e.  V. ist zudem regelmäßig Grundvoraussetzung für die Förderung durch staatliche/öffentliche Zuschüsse oder den Anschluss an übergeordnete Verbände mit möglicher Verbandsbezuschussung/ Teilnahmemöglichkeit an Verbandswettkampfveranstaltungen etc. Soweit die Satzungserstellung und Anmeldung der Gründung ohne bezahlte Beraterhilfe durchgeführt wird, fallen für den neuen e.  V. nur geringe Register- und Bekanntmachungsgebühren an.

Von den vereinsrechtlichen Vorgaben zu trennen ist die Möglichkeit, bei zusätzlicher Berücksichtigung der Inhaltsvorgaben nach der sog. Steuer- Mustersatzung in der Vereinssatzung und Beachtung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitsstatus mit weiteren finanziellen Vorteilen zu erhalten. Zuständig ist hierfür völlig getrennt von den vereinsrechtlichen Vorgaben für den e.  V. das Finanzamt am Vereinssitz mit eigener Beurteilungs- und Prüfungskompetenz nach Maßgabe des Gemeinnützigkeitsrechts nach der AO (Abgabenordnung).

 

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