Zusammenfassung

Für die Gemeinnützigkeit von Vereinen, aber auch für Stiftungen, für die gemeinnützige GmbH, gibt die maßgebliche Regelung in der Abgabenordnung (AO) konkret vor, welche Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit bei diesen Körperschaften erfüllt sein müssen. Dafür verlangt u. a. § 59 AO, dass jede Satzung, aber auch ein Gesellschaftsvertrag wie bei der gGmbH, bereits bestimmten inhaltlichen Vorgaben entsprechen muss und damit auch der Inhalt der besonderen Steuer-Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60a AO) darin jeweils zu berücksichtigen ist. § 59 AO bestimmt als Grundlage für die Gemeinnützigkeit den notwendigen Satzungsinhalt. § 60 AO regelt hiervon ausgehend, wie dieser Inhalt in der Satzung enthalten sein sollte. Zudem verlangt die Finanzverwaltung auch von den Vereinen, egal, ob als e. V. oder nichtrechtsfähiger Verein nach §§ 21 ff. oder §§ 54 ff. BGB, dass diese formelle Satzungsmäßigkeit beachtet und berücksichtigt wird. Damit soll es gerade den Finanzämtern ermöglicht werden, bei vorgelegten Satzungen und auch bereits bei Entwürfen für Vereinssatzungen zu überprüfen, ob danach bereits die Grundvoraussetzungen für die vielen Steuervergünstigungen durch den Gemeinnützigkeitsstatus nach diesen Regelungen gegeben sind. Es geht daher auch dem Gesetzgeber und der Finanzverwaltung im Wesentlichen darum, durch Vorgaben mit Definitionen es den Vereinen (und weiteren juristischen Körperschaften) zu ermöglichen, die erforderliche Zweckverfolgung in der Satzung sprachlich und inhaltlich einzubauen und berücksichtigen zu können.

Für steuerliche Zwecke, vor allem für die regelmäßig gerade von Vereinen/anderen Körperschaften angestrebte Gemeinnützigkeit, verlangt das Finanzamt, dass jede Satzung so genau gefasst sein muss, dass man aus ihr entnehmen kann, ob die Voraussetzungen für die angestrebten Steuervergünstigungen nach den §§ 5254 AO vorliegen. Diese recht strengen Vorgaben finden sich in der Abgabenordnung (AO) und neben der komplexen gesetzlichen Regelung auch in der die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisung, dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Für diese so bezeichnete formelle Satzungsmäßigkeit wird verlangt, dass sich somit auch jede Vereinssatzung dann an der sogenannten Steuer-Mustersatzung inhaltlich orientieren muss. Egal, ob es sich um eine Vereinsneugründung handelt oder es um einen bereits bestehenden Verein (meist als e. V.) geht, sollten unbedingt diese Kernaussagen aus der Steuer-Mustersatzung – möglichst wortgetreu – in der Satzung aufgenommen und damit in der Satzung enthalten sein.

Wobei es zunächst wichtig ist, dass man strikt zwischen den vereinsrechtlichen Vorgaben und Gesetzesregelungen hierzu für den e. V. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 ff. BGB) und diesen weiteren einschlägigen Steuervorgaben nach der AO trennt.

Mit den nachfolgenden Tipps und Hinweisen soll daher erreicht werden, die oft nicht einfachen Satzungsvorgaben für Vereine und weitere Körperschaften bestehenden Vorgaben in der Satzung vorzusehen und berücksichtigen zu können, um damit die nicht einfache Hürde zur Erreichung oder Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus nehmen zu können. Denn ein Vereinsregister prüft nur die vereinsrechtlichen Vorgaben, die in jeder Satzung berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich und völlig separat und keinesfalls abgestimmt bei der Vorgehensweise mit dem Vereinsregister, entscheiden dann die zuständigen Finanzämter, ob die Satzung den steuerlichen Vorgaben und insbesondere den in der AO enthaltenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen bei der Zweckverfolgung entspricht. Jeder Interessent/jedes Mitglied muss daher ersehen können, welche Vorgaben sein Verein in seiner Satzung als Pflichten für eine Geschäftsführung zur Erlangung oder Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus stets beachten muss. Die Finanzverwaltung akzeptiert daher auch keine anderweitigen Steuervorgaben etwa in separaten Ordnungen oder ergänzenden Richtlinien, sondern verlangt diese relevanten Angaben unmittelbar in der Satzung als nachlesbar und zu beachtende Pflichtvorgabe bei der Zweckverfolgung. Auch die bloße Bezugnahme in der Satzung auf andere Regelungen/Ordnungen oder Richtlinien, etwa bei angeschlossenen Verbänden, reicht nicht aus.

Wobei die Feststellung der Satzungsmäßigkeit und Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entweder auf Antrag der Körperschaft/des Vereins etc. erfolgen muss oder von Amts wegen bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung, wenn bisher noch kein separater Feststellungsbescheid vorgelegen hat hierzu (§ 60a Abs. 2 AO).

Bei Vereinsneugründung und erstmaligem Antrag auf Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfolgt hierzu ein Finanzamtsbescheid oder – zeitlich später – dann die Gemeinnützigkeitsfeststellungen über die Körperschaftsteuerveranlagung.

1 Vorbemerkungen

Für den Gemeinnützigkeitsstatus von Vereinen/Verbänden, auch von anderen Körperschaften wie die gemeinnützige GmbH (eGmbH) oder Stiftungen, ist auch rechtsformunabhängig nach wie vor der Satzungstext entscheidend. Dieser muss...

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