Zusammenfassung

Tätigkeiten in Vereinen werden vielfach ehrenamtlich ausgeübt. Sie können auch bei der Zahlung bestimmter Honorare und Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Sind Tätigkeiten als Beschäftigungsverhältnisse zu qualifizieren, gelten die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze. Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (so genannte Minijobs) fallen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge in Form von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie eine 2-prozentige Lohnsteuer an. Sie unterliegen zudem der Rentenversicherungspflicht, die Arbeitnehmer können sich davon aber befreien lassen. Für mehr als geringfügig selbstständig Tätige kann Versicherungspflicht zur Rentenversicherung vorliegen. Weitere bedeutsame Änderungen mit erheblichen Konsequenzen für die Abrechnungspraxis haben sich durch die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns (MiLoG) ergeben.

Die ehrenamtliche Tätigkeit als Dienstleistung im Interesse des Gemeinwohls hat für Vereine grundlegende, vielfach existenzielle Bedeutung. Wird die Tätigkeit in Vereinen über den reinen Aufwendungsersatz hinaus vergütet – ist also die (bezahlte) Tätigkeit im Verein als Arbeit zu qualifizieren –, sind hierfür die allgemein gültigen Aufzeichnungs-, Melde- und Abgabepflichten in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Die gesetzlichen Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sehen vor, dass auch für diese Arbeitnehmer grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge anfallen; deshalb müssen erhöhte Nebenkosten einkalkuliert werden. Zudem hat die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten sowie die Erfüllung der Abgabepflichten aufgrund der bestehenden Beitragspflicht erhebliche Bedeutung.

Vereine reagieren in der Praxis teilweise so, dass sie Übungsleiter mit freien Mitarbeiterverträgen ausstatten. Damit erhalten diese den Status eines Selbstständigen und die sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Abrechnungspflichten für den Arbeitgeber entfallen. Stellt der Rentenversicherungsträger jedoch im Rahmen späterer Betriebsprüfungen fest, dass die vom Verein angenommene Selbstständigkeit nicht gegeben ist, sondern von Arbeitnehmereigenschaft auszugehen ist, kann dies zu erheblichen Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen führen. Und selbst bei anerkannter Selbstständigkeit können beim Übungsleiter Beitragsnachforderungen zur Rentenversicherung entstehen. Denn selbstständige Übungsleiter, die mehr als geringfügige Einkünfte erzielen, unterliegen als Selbstständige der Rentenversicherungspflicht. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) besteht auch für Vereine ab 01.01.2015 die Verpflichtung, den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen. Damit die Einhaltung des MiLoG auch kontrolliert werden kann, wurden die Pflichten zur Aufzeichnung und zur Dokumentation der Arbeitszeiten wesentlich verschärft, soweit das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt unter monatlich 4.176 Euro liegt oder in den letzten 12 Monaten nachweislich weniger als 2.784 Euro bezogen werden. Diese Dokumentationspflichten wurden jedoch für Amateursportler mit Arbeitsentgelten bis zu monatlich 450 Euro (Minijob-Grenze ab 01.10.2022 520 Euro) wesentlich abgeschwächt, da diese aufgrund der Besprechung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußballbundes (DFB) mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn angesehen werden sollen und damit der gesetzliche Mindestlohn nicht greift.

 

Die 6 häufigsten Fallen

1. Die Vergütung geht über die eigenen Aufwendungen hinaus

Ob Tätigkeiten im Verein als Sportler, Übungsleiter oder im Rahmen anderer Aufgaben für den Verein erledigt werden, sie dienen überwiegend dem Selbstzweck, also mehr oder weniger der Freizeitgestaltung. Diese Tätigkeiten sind aber als Arbeit zu qualifizieren, wenn die dafür gezahlten Vergütungen die eigenen Aufwendungen übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütungen, Honorare oder Teile davon von Dritten gezahlt werden, beispielsweise von Sponsoren oder Fördervereinen. Auch Amateursportler sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte, sofern festgestellt wird, dass sie nicht nur aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindung im Sportverein tätig werden.

2. Die Voraussetzungen für Selbstständigkeit sind nicht gegeben

Nicht jeder Übungsleiter ist als abhängig Beschäftigter anzusehen. So kann der Tennis-, Golf- oder Skilehrer im Einzelfall durchaus als selbstständig Tätiger zu qualifizieren sein. Doch Übungsleiter, die mit Mannschaften des Vereins an Wettkämpfen teilnehmen, sind nur schwer als Selbstständige vorstellbar, selbst wenn für sie ein amtlich abgestimmter Mustervertrag verwendet wird. Grundvoraussetzung bei der Beurteilung ist ein möglichst neutraler Blickwinkel auf die tatsächlichen Verhältnisse. Mit Übungsleitern werden oftm...

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