Eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen hieraus regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ab 01.10.2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 520 Euro; das entspricht einem Jahreswert von 6.240 Euro. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse (z. B. Änderung des Arbeitsentgelts) zu ermitteln. Die Geringfügigkeitsgrenze entwickelt sich vom 01.10.2022 an dynamisch und orientiert sich künftig an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden erzielt wird. Sie verändert sich damit bei jeder Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für maximal zwei Monate bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres ist zulässig und führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Damit kann sich der Verdienst innerhalb des maßgebenden Zeitjahres auf maximal das 14-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (6.240 + 1.040 = 7.280 Euro) erhöhen. In der zweiten Variante kann eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit geringfügig sein, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro vorliegt. Diese Art der geringfügigen Beschäftigung wird als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet. Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen und mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Kommen zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügige Beschäftigungen hinzu, erfolgt ebenfalls eine Zusammenrechnung, wobei davon die erste geringfügige Beschäftigung ausgenommen ist.

Für geringfügige oder kurzfristige selbstständige Tätigkeiten fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Nur im Fall einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Wurde die Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen, konnten geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dieser Verzicht wirkt bei Fortbestehen der geringfügigen Beschäftigung auch über den 01.01.2013 hinaus fort, solange die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der damaligen, bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Arbeitsentgelt bis regelmäßig 400 Euro im Monat), vorliegen. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann weiterhin erklärt werden. Für geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherungspflicht verzichtet haben, gilt dieser Verzicht für alle weiteren geringfügigen Beschäftigungen. Der Arbeitgeber zahlt 15 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer trägt lediglich den Restbeitrag des allgemeinen Beitragssatzes von derzeit 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 Euro.

Der Pauschalbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 13 %. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nur für Personen an, die Versicherungsschutz über einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben (zum Beispiel aufgrund einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, als freiwillig Versicherte oder im Rahmen einer Familienversicherung).

Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich auch für Bezieher einer Vollrente wegen Alters und solcher Personen zu zahlen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen.

Der Arbeitgeber kann für geringfügig Beschäftigte unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % entrichten. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschalsteuer bleiben bei der Einkomm...

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