Beitragspflichten der Mitglieder können nur in der Satzung festgelegt werden. In der Praxis versuchen Vereine jedoch oft, in Vereinsordnungen (z. B. Beitrags- oder Finanzordnung) weitergehende Pflichten der Mitglieder zu regeln.

Dies ist genauso unwirksam wie die Regelung im Aufnahmevertrag, wie der Fall des BGH v. 02.06.2008 (Az.: II ZR 289/07) zeigt. Hier hatte ein Verein versucht, die Mitglieder durch eine entsprechende Ver­pflichtung im Aufnahmeantrag zur Leistung eines Darlehens an den Verein zu verpflichten (zusätzlich zur Aufnahmegebühr und zum Vereinsbeitrag).

 

Leitsätze des Bundesgerichtshofs

  • Die im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Mitglieds, dem Verein – neben der Zahlung der Auf­nahmegebühr und des Jahresbeitrags – ein zinsloses Darlehen zu bestimmten Konditionen zu gewähren, stellt eine vereinsrechtliche Pflicht in Form einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar.
  • An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch nichts, dass der Verein und das Mitglied nach dem Vereinsbeitritt einen schriftlichen Darlehensvertrag abschließen.
  • Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens bedarf dem Grunde und – in Gestalt der Angabe einer Obergrenze – der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.

Checkliste für den Satzungsaufbau

Wenn einem Mitglied – neben der regulären Beitragspflicht – weitergehende Pflichten auferlegt werden sollen, muss die Satzungsregelung folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch durch eine Satzungsregelung erteilt werden kann.
  • Ein finanzielles Sonderopfer, das über die reguläre Beitragspflicht hinausgeht, muss bei einem e. V. eine eindeutige Satzungsgrundlage haben.
  • Die Satzungsgrundlage muss die Höhe der Sonderleistung regeln oder für das Mitglied objektiv bestimmbar machen.
  • Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit der Mitglieder muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Denn für das Mitglied muss es möglich sein, die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten zu überschauen und ungefähr abzuschätzen. Das Mitglied muss also erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Zahlungen verpflichtet werden kann.
 

Konsequenzen für den Verein?

Werden diese Grundsätze nicht beachtet, können die Beitragspflichten nicht wirksam erhoben und geltend gemacht werden. Leistet das Mitglied dennoch aufgrund einer unwirksamen Rechtsgrundlage, ist der Verein zur Rückzahlung verpflichtet (§§ 812 ff. BGB).

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