Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (das ist in der Regel bei jedem Vertrag, der Rechte und Pflichten begründet, der Fall!), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Wer ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen?

 

 

Begriff des gesetzliches Vertreters

  • Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben Vater und Mutter gemeinsam das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (Definition der "elterlichen Sorge").
  • Die elterliche Sorge der beiden Elternteile umfasst auch die Pflicht, das minderjährige Kind bei Rechtsgeschäften zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB).
  • Merke: In die rechtsgeschäftliche Erklärung eines Minderjährigen, der beschränkt geschäftsfähig ist, müssen daher beide Elternteile einwilligen (§ 107 BGB), d. h. es werden zwei Unterschriften benötigt.
  • Bei einer tatsächlichen Verhinderung bzw. Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nimmt der andere Teil die Vertretung allein wahr (§ 1678 BGB).
 
Hinweis

Nur beide Elternteile gemeinsam können in die rechtsgeschäftliche Erklärung ihres minderjährigen Kindes einwilligen. Darauf sollte bei allen Erklärungen gegenüber dem Verein (z. B. Vereinsbeitritt, Anmeldung zur Vereinsfahrt, Bestellungen) geachtet werden.

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