Zusammenfassung

Im Arbeitsrecht gilt der allgemeine Grundsatz: kein Entgelt ohne Arbeit. Der Beschäftigte bekommt seine Vergütung also dann, wenn er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Jedoch gibt es Ausnahmen. Es kommt regelmäßig vor, dass Beschäftigte fehlen, weil sie Urlaub haben, arbeitsunfähig sind, freigestellt wurden oder, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage sind, ihre Arbeit zu leisten. Grundsätzlich ist jedes Arbeitsverhältnis ein sogenanntes Austauschverhältnis, der Beschäftigte erhält auch vom Verein als Arbeitgeber Entgelt und stellt ihm dafür seine Arbeitsleistung, seine Arbeitskraft zur Verfügung. Hier bestehen ebenfalls Ausnahmen. Der Verein muss gegebenenfalls Entgelt für einen begrenzten Zeitraum an seine Mitarbeiter leisten, ohne dafür die Gegenleistung, die Arbeitsleistung, von dem Beschäftigten zu erhalten.

 

Die 6 häufigsten Fallen

1. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Urlaub

Auch sogenannte geringfügig oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und haben deshalb den gleichen Urlaubsanspruch wie die übrigen Beschäftigten. Sie sind nur sozialversicherungs- und steuerrechtlich privilegiert.

2. Ferienaushilfen erhalten keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ferienbeschäftigte sind wie die übrigen Arbeitnehmer des Vereins zu behandeln. Sind sie zum Zeitpunkt der Erkrankung länger als vier Wochen für den Verein tätig, erhalten sie Entgeltfortzahlung.

3. Fehlt ein Beschäftigter, ohne dass er sich gemeldet hat, erhält er für die Fehlzeit kein Entgelt

Es kommt bei der Frage, ob der Verein trotz Fehlzeit des Mitarbeiters Entgelt zahlen muss, nicht darauf an, ob der Beschäftigte sich gemeldet hat oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der Mitarbeiter einen akzeptablen Grund für sein Fehlen hat und ob der Verein gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, Entgelt zu leisten. Alleine das Fehlen der Mitteilung des Beschäftigten führt nicht dazu, dass der Verein kein Entgelt für die Fehlzeit zahlen müsste.

4. Wenn ein Beschäftigter im Urlaub erkrankt, kann er die durch die Krankheit nicht verbrauchten Urlaubstage an den Urlaub anhängen

Der Mitarbeiter verbraucht zwar durch die Krankheit die entsprechende Anzahl der Urlaubstage nicht, aber er darf den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern. Er muss zum vereinbarten Termin zur Arbeit erscheinen – wenn er wieder gesund ist.

5. Wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt geht, muss ihm die ausfallende Zeit vom Verein bezahlt werden

Grundsätzlich muss der Mitarbeiter versuchen, seine Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Nur wenn es unvermeidlich ist, dass ein Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfindet, muss der Verein die Fehlzeit bezahlen, wenn der Arztbesuch nicht durch das Verhalten des Mitarbeiters verursacht ist.

6. Kommt ein Mitarbeiter zu spät zur Arbeit, weil die Straßen glatt sind, muss der Verein ihn für die versäumte Zeit bezahlen

Der Verein muss als Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn das Zuspätkommen zum einen unverschuldet war und zum anderen aus einem in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund erfolgte. Die Straßenglätte ist aber kein persönlicher, sondern ein allgemeiner Verhinderungsgrund, die ausgefallene Arbeitszeit muss nachgeholt oder vom Entgelt abgezogen werden.

1 Urlaub

1.1 Urlaubsanspruch

Alle Beschäftigten des Vereins haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der gesetzliche Anspruch beträgt 24 Werktage pro Jahr.

 
Hinweis

Was bedeutet "Werktag"?

Werktage sind alle die Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, also ist der Samstag auch ein Werktag. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geht von der Sechstagewoche aus und damit von vier Wochen Urlaub.

Oftmals sehen Arbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor, beispielsweise von 25 oder 30 Tagen pro Jahr. Wenn im Verein die Fünftagewoche die Regel ist, dann bezieht sich dieser vertragliche Urlaubsanspruch auch auf die Fünftagewoche.

Arbeitnehmer, die als Schwerbehinderte anerkannt sind, haben einen weiteren gesetzlichen Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen, aber ausgehend von einer Fünftagewoche.

Wird in einem Verein nicht sechs Tage pro Woche gearbeitet oder ist ein Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt und arbeitet nur an weniger Werktagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend der Anzahl der Arbeitstage umgerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsanspruch bei fünf Arbeitstagen pro Woche

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, in Ihrem Verein wird an 5 Tagen pro Woche gearbeitet (5 Arbeitstage). Dann sieht die Rechnung so aus:

24 (Werktage) : 6 (Werktage pro Woche) × 5 (regelmäßige Arbeitstage pro Woche)

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei der Fünftagewoche 20 Arbeitstage.

Auf gleiche Weise wird der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten ermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten

Der Arbeitnehmer arbeitet 3 Tage pro Woche für den Verein. Sein Urlaubsanspruch wird so berechnet:

24 (Werktage) : 6 (Werktage pro Woche) × 3 (regelmäßige Arbeitstage des Teilzeitbes...

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