Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) räumt Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu betreuen. Als nahe Angehörige sind definiert:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder – auch die des Ehegatten oder Lebenspartners –, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Bei der Freistellung wird zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der sogenannten Pflegezeit unterschieden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung wird gesprochen, wenn ein akuter Pflegefall naher Angehöriger gegeben ist. Dann darf der Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fehlen, ohne dass dies auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Das Gesetz unterstellt dabei, dass innerhalb dieser zehn Tage eine anderweitige Pflege organisiert werden kann oder die Krankheit nicht mehr so akut ist, dass der Mitarbeiter von der Arbeit fernzubleiben braucht.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber kann einen Nachweis verlangen

Ein Mitarbeiter muss seinen Freistellungsanspruch unverzüglich geltend machen, also sobald er von der Notwendigkeit weiß. Ansonsten kann und muss man davon ausgehen, dass der Pflegefall nicht akut ist. Beschäftigte, die diesen Anspruch geltend machen, müssen dem Verein gegenüber zum einen nachweisen, dass es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handelt. Zum anderen ist die akute Pflegesituation durch ein entsprechendes ärztliches Attest zu belegen, wenn der Arbeitgeber das verlangt.

Eine Entgeltzahlungspflicht für diese Zeit sieht das PflegeZG nicht vor.

Pflegezeit

Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sieht das PflegeZG für Vereine mit mehr als 15 Mitarbeitern vor, dass Mitarbeiter über eine längere Zeit aus dem Arbeitsleben treten können, um sich der Pflege naher Angehöriger zu widmen. Die maximale Dauer der Pflegezeit beträgt sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Dazu muss der Arbeitnehmer einige formelle Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss den Antrag mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen stellen,
  • die Inanspruchnahme der Pflegezeit schriftlich mitteilen,
  • eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen beim Verein vorlegen und
  • mitteilen, für wie lange und wann er die Pflegezeit in Anspruch nehmen will oder muss.

Der Begriff "Pflegezeit" umfasst nicht nur den vollkommenen befristeten Ausstieg aus dem Erwerbsleben, sondern auch den Anspruch des Beschäftigten, seine Arbeitszeit zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Das PflegeZG sieht insoweit einen weiteren Anspruch des Mitarbeiters vor, jedenfalls befristet seine Arbeitszeit zu verringern. Dieser besteht neben dem Anspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Dem Wunsch eines Mitarbeiters muss der Verein entsprechen. Es gibt keine Möglichkeit, die Pflegezeit zu verwehren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings muss der Arbeitgeber nicht auf ein kurzfristigeres oder mündliches geltend machen reagieren. Wenn er zustimmt und dem Mitarbeiter die Pflegezeit zugesteht, kann er dies im Nachhinein aber nicht mehr ändern.

Wenn ein Mitarbeiter die Pflegezeit vorzeitig beenden will, geht dies nur, wenn der Verein als Arbeitgeber zustimmt. Denn möglicherweise hat dieser eine Ersatzkraft eingestellt oder eine andere Vertretungsregelung gefunden, die sich daran orientiert, was der betreffende Mitarbeiter zunächst als Wunsch mitgeteilt hat.

Die Pflegezeit ist eine Ausfallzeit des Arbeitnehmers, für die der Verein keine Vergütung zu leisten hat. Sie wird aber auf die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters angerechnet. Das Arbeitsverhältnis besteht nämlich weiter, es ruht nur.

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