Ein Verstoß gegen die Regelungen der ArbZG ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann (§ 22 ArbZG). Wird der Gesetzesverstoß vorsätzlich und unter Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitskraft des Beschäftigten begangen oder aber liegt eine beharrliche Wiederholung vor, dann ist eine Straftat erfüllt, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt ist.

Ein Verstoß gegen die weiter einschränkenden Arbeits- bzw. Ausbildungszeitregelungen des JArbSchG stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 58 JArbSchG) und kann ebenfalls, wie der Verstoß gegen das ArbZG, mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Im Falle der vorsätzlichen Begehung der Tat und der Gefährdung der Gesundheit und Arbeitskraft des Betroffenen kann eine Straftat gegeben sein, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird.

Ein Verstoß gegen die ebenfalls das ArbZG einschränkenden Regelungen des MuSchG stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 21 MuSchG), die mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Wird die Tat fahrlässig begangen und dadurch die Arbeitskraft oder Gesundheit der Frau gefährdet, wird dies als Straftat gewertet und mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verfolgt. Bei vorsätzlichem Handeln des Arbeitgebers beträgt die Höchststrafe ein Jahr.

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