Ausgangspunkt für die Vereinstätigkeit und die weiteren Überlegungen zur Ausgestaltung des Vereinslebens ist das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, das im Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgt ist. Danach haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen hingegen, deren Zweck oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Ausfluss des Art. 9 Abs. 1 GG ist, dass jeder Verein seine internen Angelegenheiten selbst regeln kann (Vereins- und Satzungsautonomie).

 

Art. 9 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen.

(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Das Grundgesetz garantiert durch diese Regelung den Schutz vor staatlichen Eingriffen in den Kernbereich der Vereine und der Vereinstätigkeit und räumt damit einen weiten Gestaltungsspielraum für die Vereinstätigkeit ein.

Zum geschützten Kernbereich des Grundgesetzes gehören:

  • das Recht auf Entstehen eines Vereins (Vereinsgründung und Beitritt),
  • das Recht auf Bestehen und vereinsmäßige Betätigung,
  • das Recht des Vereins auf freie Bestimmung seiner Organisation und Willensbildung,
  • das Recht auf Selbstauflösung sowie
  • das Recht des Zusammenschlusses zu Spitzenorganisationen.

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