Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, sobald einer von drei Insolvenzgründen vorliegt:
- Zahlungsunfähigkeit,
- Überschuldung oder
- drohende Zahlungsunfähigkeit.
Das gilt auch für gemeinnützige Vereine. Anders als bei anderen Unternehmens- und Gesellschaftsformen besteht für Vereine keine Frist, innerhalb derer der Insolvenzantrag gestellt werden muss, da § 15a InsO bei Vereinen nicht anwendbar ist.
Gleichwohl sollte dieser unverzüglich und spätestens nach dreiwöchigen Sanierungsversuchen gestellt werden. Wird der Antrag erst danach gestellt, droht die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, diese machen sich aber nicht wegen verspäteter Antragstellung strafbar.
Grundlage im Vereinsrecht ist allein § 42 BGB:
§ 42 BGB. Insolvenz des Vereins
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