Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, sobald einer von drei Insolvenzgründen vorliegt:

  • Zahlungsunfähigkeit,
  • Überschuldung oder
  • drohende Zahlungsunfähigkeit.

Das gilt auch für gemeinnützige Vereine. Anders als bei anderen Unternehmens- und Gesellschaftsformen besteht für Vereine keine Frist, innerhalb derer der Insolvenzantrag gestellt werden muss, da § 15a InsO bei Vereinen nicht anwendbar ist.

Gleichwohl sollte dieser unverzüglich und spätestens nach dreiwöchigen Sanierungsversuchen gestellt werden. Wird der Antrag erst danach gestellt, droht die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, diese machen sich aber nicht wegen verspäteter Antragstellung strafbar.

Grundlage im Vereinsrecht ist allein § 42 BGB:

 

§ 42 BGB. Insolvenz des Vereins

(1) 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2 Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. 3 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein < ⇒ § 54 BGB > fortbesteht; auch in diesem Fall kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) 1 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2 Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner <⇒ § 421 BGB >.

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