Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmalig mit drei Urteilen vom 16.10.2013 (Az. VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12), die am 15.01.2014 veröffentlicht wurden, zu § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden. Es ging um die Frage, ob ein Geschenk oder eine sonstige Leistung an einen Geschäftspartner oder an einen Arbeitnehmer, zum Beispiel eine Reise, immer nach § 37b EStG mit 30 Prozent zu versteuern ist. Hierbei war auch von Bedeutung, ob die Zuwendung für die Versteuerung steuerpflichtig, z. B. aus nichtselbständiger Tätigkeit, sein muss. In einem weiteren Urteil vom 12.12.2013 (Az. VI R 47/12), veröffentlicht am 12.02.2014, haben die Bundesrichter beantwortet, ob auch Zuwendungen aus dem Privatvermögen nach § 37b EStG pauschal zu versteuern sind.

Auch für Vereine sind diese Fragen wichtig, weil auch diese in der Praxis an eigene Arbeitnehmer oder Dritte, zum Beispiel Geschäftspartner oder ehrenamtlich Tätige, Sachzuwendungen leisten, die unter § 37b EStG fallen können.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Barlohn wird pauschal besteuert

Der günstigen Steuerpauschalierung von 30 Prozent unterliegen nur Zuwendungen von Sachen. Dazu zählen zum Beispiel Bücher, Reisen, Essen, Veranstaltungstickets oder technische Geräte. Zuwendungen in Form von Barlohn, insbesondere an eigene Arbeitnehmer, müssen grundsätzlich individuell lohnversteuert werden.

2. Fehlende Besteuerung von Zuwendungen mit betrieblicher oder beruflicher Veranlassung

Liegt bei der Sachzuwendung eine berufliche oder betriebliche Veranlassung vor, so muss eine Besteuerung erfolgen. Diese kann individuell oder pauschal mit 30 Prozent durch den Zuwendenden erfolgen. Nur Geschenke an Arbeitnehmer oder Dritte zu privaten persönlichen Anlässen, zum Beispiel zum Geburtstag oder zur Hochzeit, mit einem Wert von maximal 40 Euro sind steuerfrei.

3. Sachzuwendungen nach § 37b EStG werden nicht versteuert

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass unabhängig von einer Steuerpflicht beim Empfänger eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG vorzunehmen ist, wenn eine Entscheidung gegen die individuelle Besteuerung vorliegt. Dieser Auffassung widerspricht der BFH in seinen bereits erwähnten Urteilen, welche im Folgenden noch näher besprochen werden.

4. Der Arbeitgeber als Zuwendender übt sein Wahlrecht nicht aus

Der Arbeitgeber kann für jedes Kalenderjahr wählen, ob er die Zuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal oder individuell versteuert. Diese Entscheidung betrifft dann alle Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr. Für Zuwendungen an Dritte besteht ein weiteres Wahlrecht mit der Folge, dass bei Nichtversteuerung durch den Schenkenden der Dritte als Empfänger den Wert der Zuwendung selbst versteuern muss.

5. Der Zuwendungsempfänger weiß nicht, ob der Zuwendende die Pauschalversteuerung übernimmt

Nach § 37b Abs. 3 EStG ist vorgeschrieben, dass dem Zuwendungsempfänger mitgeteilt wird, dass die pauschale Besteuerung der Sachleistung übernommen wurde. Erfolgt dies nicht, so muss der Empfänger prüfen, ob er selbst eine Versteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vornehmen muss. In diesem Fall werden vom Zuwendenden Angaben zum Wert der Sachleistung benötigt.

1 Grundsätze der Versteuerung nach § 37b EStG

Geschenke oder andere Sachleistungen (sogenannte Incentives) aus betrieblichem Anlass, die ein Verein seinen Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen oder Arbeitslohn führen. Gleiches gilt, wenn ein Verein seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Rechnungsbetrag bzw. geschuldeten Arbeitslohn Geschenke oder andere Leistungen gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Sportverein verschenkt Eintrittskarten für seine Turniere an die Sponsoren.

Ein Musikhändler erhält wegen der guten Zusammenarbeit mit dem Musikverein zu Weihnachten eine Eintrittskarte für das nächste Konzert oder eine im Handel erhältliche CD mit den aktuellen Titeln des Chors.

Eine Zuwendung, beispielsweise eine CD oder die Eintrittskarte für eine Veranstaltung bzw. ein Konzert, ist in der Regel mit dem handelsüblichen Wert von den Geschäftsfreunden als Betriebseinnahme oder bei Arbeitnehmern des Vereins als zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der zuwendende Verein die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde (§ 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder die Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent abgeltend an das Finanzamt abführen und somit übernehmen. Der Beschenkte (Zuwendungsempfänger) braucht dann keine Versteuerung mehr vorzunehmen.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Geschenke zu persönlichen Anlässen eines Arbeitnehmers oder Geschäftspartners, die einen Wert von 40 Euro nicht übersteigen. Persönliche Anlässe sind zum Beispiel Geburtstage, Hochzeiten oder Geburten von Kindern. Nicht zu den persönlichen Anlässen zählen beispielsweise das Oster- und Weihnachtsfest.

 
Praxis-Beispiel

Ein Sozialverein schenkt dem Vorstand Herrn Huber zum 50. Geburtstag einen Restaurantgutschein im Wert von 40 Euro....

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