Die Satzungszwecke[1] und die Art ihrer Verwirklichung müssen nach § 60 AO so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums gegeben sind.

Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar erfüllen und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

Der Verein muss nachweisen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht. Hierfür muss er die Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig aufzeichnen. Andere Nachweise, die Aufschluss über die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins geben (z. B. Protokolle, Tätigkeitsberichte), sind dem Finanzamt vorzulegen.

 
Hinweis

Beachten Sie die Vorschriften der AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff.). Die Vorschriften des Handelsrechts einschließlich der entsprechenden Buchführungsvorschriften gelten nur, sofern sich dies aus der wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt.

Zur tatsächlichen Geschäftsführung gehört auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen). Wird ein Missbrauch auf diesem Gebiet festgestellt, z. B., weil Gefälligkeitsbestätigungen ausgestellt wurden, verliert der Verein die Steuerbegünstigung.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraussetzt. Als Verstoß gegen die Rechtsordnung, der die Steuerbegünstigung ausschließt, kommt auch eine Steuerverkürzung in Betracht (BFH-Urteil vom 27. 09. 2001, BStBl II 2002 S. 169).

Nachweise sind u. a. in folgenden Fällen erforderlich:

  • Wird für den Besuch einer sportlichen Veranstaltung, die Zweckbetrieb ist, mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, so ist dieser – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
  • Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen – nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Die Regelung gilt für alle Sportarten.
[1] S. Arbeitshilfe "Satzungs-Schnell-Check", HI1157583 in Ihrer Info-Datenbank.

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