Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden nach § 27 Abs. 3 BGB u. a. die Vorschriften des § 666 BGB Anwendung. § 666 BGB besagt zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht:

Der Beauftragte (Vorstand, Abteilungsleitung etc.) ist verpflichtet, dem Auftraggeber (Mitglieder-, Delegierten-, Abteilungsversammlung etc.) die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen führen muss, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss nach § 140 AO die Verpflichtungen, die ihm durch die anderen Gesetze entstehen, auch für die Besteuerung erfüllen.

Weitere Aufzeichnungspflichten ergeben sich z. B. nach

 
§ 63 Abs. 3 AO "Ordnungsgemäße Aufzeichnungen von Einnahmen und Ausgaben"
§ 15 UStG "Vorsteuerabzug"
§ 22 UStG "Aufzeichnungspflichten zur Feststellung der Steuer"
§ 41 EStG "Führung von Lohnkonten"

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