• Während eines Sicherheitstrainings einer Amateur- Motorsportgruppe kam es zu einem Unfall, bei dem zwei Teilnehmer auf regennasser Fahrbahn zusammenstießen und erheblicher Sachschaden entstand.
  • Mit Hinweis auf die bestehende Rechtsprechung des BGH zum Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial sahen die Vorinstanzen keine Möglichkeit, dem geschädigten Unfallfahrer seinen Schaden zu erstatten.

Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung

Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen – es sei denn, es liege eine gewichtige Regelverletzung vor.

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