1 Vorbemerkung

Bereits die verschiedenen landesrechtlichen Corona-Verordnungen sehen für den Besuch von selbst betriebenen Vereinsgaststätten oder auch Aufenthaltsräumen im Clubheim mit Serviceangeboten einige relevante Pflichtvorgaben vor, die man als Betreiber/als Veranstalter unbedingt beachten sollte. Es gibt keine vereinsspezifischen Beschränkungen, sondern es sind allgemein die Vorgaben im Gastgewerbe zu beachten. Wobei für Beherbergungen/Übernachtungen in Hotelbetrieben etc. wieder besondere ergänzende Vorgaben zur Erfüllung des Vorsorge- und Hygienekonzepts gelten.

2 Spezielle Corona-VO-Gaststätten

Es gibt spezielle Corona-VO-Gaststätten und zum Corona-Datenschutz, unterschiedlich je nach Bundesländern oder teilweise auch sogar ergänzend durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden. Angefangen von der Mund-Nasen-Bedeckung in einzelnen Bundesländern als Pflicht u. a. für Bedienungen und Personal, müssen auch sehr weitgehende Hygieneanforderungen eingehalten werden. Angefangen von Reinigungsvorgaben bis hin zu Abstandsregelungen – teilweise werden dafür sogar selbst erstellte Hygienekonzepte verlangt, mit Vorgabepflichten gegenüber den zuständigen Behörden. Aktuell wurden nun ab 30.09.2020 die bisher geltenden Regelungen nochmals überarbeitet und teilweise mit mehr Auflagen belegt. Bei Aufrechterhaltung der Vorgaben. Aktuell wurden nun auch wegen der teilweise feststellbaren Epidemie-Stufe 3 seit Mitte Oktober 2020 in einzelnen Gebieten die bisherigen Regelungen und Corona-Verordnungen überarbeitet und deutlich verschärft. Mit erweiterter Maskenpflicht, Versammlungsanzahl-Beschränkungen und entsprechendem Bußgeldrahmen bei festgestellten Verstößen. Vereine sollten zudem unbedingt die ergänzenden bestehenden Beschränkungen im Gastgewerbe und für ihre Beherbergungsbetriebe beachten. Mit den gerade seit Mitte Oktober 2020 geltenden veränderten Öffnungszeiten und auch in den Länder-Gaststätten-Verordnungen ausdrücklich vorgesehenen Auskunftserteilungspflichten von Besuchern und Gästen und die Speicherungsvorgaben mit der Datensicherungspflicht dieser personenbezogenen Daten durch den Verein/Verband. Gerade im Gaststättenbereich sind sehr hohe Bußgelder bei Nichtbeachtung der Corona-Verordnungen vorgesehen. 

So wurde u. a. in Baden-Württemberg die sog. Corona-Verordnung vom 23.06.2020 nochmals stark geändert und gilt in der gültigen Fassung ab 30. September 2020 bis 30. November 2020. Neben einer strikteren Maskenpflicht, u. a. in Vereinsgaststätten/auch Bars für den Weg zum Tisch im Restaurant, zur Toilette oder für das Aufsuchen eines Buffets, ergeben sich hieraus auch Zutritts- oder Teilnahmeverbote bei Nichtbeachtung. Wobei eine allgemeine vorherige Reservierungspflicht für den Gaststättenbesuch beim Verein/Verband nicht besteht. Auch muss auf den Mindestabstand im Eingangsbereich geachtet werden mit 1,50 Meter, soweit vor Ort keine sonstigen physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind (Plexiglasscheiben u. a.).

Auch enthalten einzelne Landes-Corona-Verordnungen weitergehende Anweisungen zur Erhebung von notwendigen Kontaktdaten/zur Kontakterfassung. Soweit keine konkreten Daten bei Vereinen z. B. bereits vorhanden sind oder diese schon vorliegen sollten, werden von Besucherinnen und Besuchern oder auch Nutzerinnen/Nutzern bis hin zu Teilnehmerinnen/Teilnehmern der Vor- und Zuname, die Anschrift, das Datum und der Zeitraum (Dauer) der Anwesenheit und soweit vorhanden, die Telefonnummer abgefragt und erfasst. Wobei der ungefähre Zeitraum bei der zeitlichen Erfassung auch genügt, selbst grobe Angaben, wie vormittags/nachmittags oder abends ohne genaue Uhrzeit, dürften genügen, um die Ziele gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 darüber weiterverfolgen zu können.

Die E-Mail-Adresse darf hingegen wegen datenschutzrechtlicher Bedenken seit Anfang August 2020 nicht mehr abgefragt und ggf. erfasst werden.

Möglich ist nun hiervon ausgehend, dass man diese Erfassung der notwendigen Kontaktdaten, etwa über ausgelegtes Papier/Vordrucke am jeweiligen Tisch, im Eingangsbereich verlangt und vornimmt/für den Verein vornehmen lässt.

Es ist nun auch zulässig, die vorhandenen Daten der Besucher/Nutzer/Gäste mit Vor- und Zunamen, Anschrift, den Angaben zur Dauer der Anwesenheit und die Telefonnummer digital zu erfassen. Dies zur damit verbundenen späteren Möglichkeit, um der bestehenden Auskunftspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt oder der befugten Ortspolizeibehörde auf diesem einfacheren Wege nachkommen zu können. Denn die Daten sind auf Verlangen schnell zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich sein sollte. Eine andere Verwendung als digital oder in Papierform ist unzulässig. Gerade bei der Vereinsverwaltung sollte dies auf jeden Fall beachtet werden, auch was die Zugangsberechtigung und Möglichkeit zur Einsichtnahme angeht. Es ist davon auszugehen, dass dies auch künftig von den Datenschutzbehörden kontrolliert wird. Denn außerhalb des Vereinsbereichs gab es schon einzelne Fälle mit festgestelltem Datenmissb...

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