Gerade ab Oktober 2020 verschärfte sich in Deutschland nahezu bundesweit die aktuelle Epidemie-Situation. Gezielt für die wichtige Situation der Vereine/Verbände als Veranstalter von Tagungen, Schulungen bis hin zu denkbaren Kongressen im Fort- und Ausbildungsbereich, auch für die weitere Öffnung von Vereinsgaststätten/Beherbergungsangeboten/Hotelbetrieben mit Bewirtungsmöglichkeiten, nun noch einige sicherlich nützliche Praxishinweise.

Noch ist nicht absehbar, ob abhängig von fortschreitenden Ansteckungen sowohl der Bund als auch die Länder mit weiteren Corona-Regelungen reagieren. Gerade zu den Kernthemen wie Maskenpflicht, Sperrstunde und den Kontaktbeschränkungen, ausgehend von den Grundsatzbeschlüssen von Mitte Oktober 2020. Wobei recht ausführliche, länderrechtlich verschieden verschärfte Regelungen zur dort vorhandenen Pandemiestufe 3 nun kommen, so u. a. die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.10.2020 mit über 14 Seiten an Einzelregelungen, mit Auswirkungen für den Vereinsbereich. Ebenso u. a. die 5. VO der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 18.10.2020. Gerade wegen der Pandemiestufe 3 im Oktober 2020 wurden weitere landesrechtliche Anpassungen festgelegt, so u. a. die Maskenpflicht in den für Fußgänger gewidmeten Bereichen, für Ansammlungen oder private Feiern mit Begrenzung auf zehn Personen; Überschreitung nur dann, wenn Verwandte dabei sind oder Personen aus maximal zwei Haushalten. Zudem die Untersagung von sonstigen Veranstaltungen mit über 100 Personen. Weitere Einzelregelungen und ergänzende Verordnungen gelten u. a. für den Sportbereich, für kulturelle Veranstaltungen und auch für den kirchlichen Bereich.

Wobei die Einzelregelungen unter dem enormen Druck eines möglichen Eingreifens der Verwaltung bis hin zum Gesetzgeber stehen, um zum Eigenschutz der Bürger, der Veranstalter und auch den Besuchern und Gästen im Gastronomie- und Beherbergungsbereich zu reagieren. Eine Vereins- oder Verbandsführung sollte daher unbedingt tagesaktuell rechtzeitig vor Öffnung von Versammlungsorten, vor der Öffnung von Vereinsheimen mit oder ohne Bewirtungsangeboten vor Ort prüfen, was es an neuen, zu erfüllenden Vorgaben konkret gibt. Einzelne Verwaltungsbehörden, aber auch z. B. übergreifend in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen über Verordnungen/Sport-Verordnungen etc., sehen weitere Einzelregelungen vor, die natürlich auch eine Vereinsführung zum Schutz von Mitgliedern/Nichtmitgliedern und im Eigeninteresse beachten muss. Teilweise helfen direkt die angeschlossenen Fachverbände bei Abfragen weiter, aber auch Kommunen/Städte, Gesundheitsämter bis hin zu Gaststättenverbänden, Wirtschaftsverbänden zumindest über Internetauftritte mit dort vorhandenen Informationen.

Fragestellung für den Vorstandsbereich:

  • Sollen aktuell der Situation angepasste Informationsblätter zusätzlich ausgehändigt werden, wo kann man Belehrungen über Besuchernachweise nachlesen (Aushang, Vorlage, Homepage, etc.)?
  • Ist intern klargestellt, dass zumindest bei Verstößen oder auch Weigerungen zur Maskenpflicht ein Teilnahme- oder Zutrittsverbot erteilt werden kann? Wird in der Vereinsgaststätte beachtet, dass diese Maskenpflicht u. a. für den Weg in den Gaststättenbereich zum Tisch, zur Toilette oder auch für Buffetangebote gilt?
  • Teilweise wird aus Schutzgründen beim Vereinsgaststätten-Besuch und bei Eintragung in die bereitgelegte oder übergebene Besucherliste bei Versammlungen oder Treffen auf Vereins- oder Verbandsebene verlangt, dass man "eigenes Schreibgerät", also Kugelschreiber u. Ä., einsetzt oder dies jeweils zur Verfügung stellt.
  • Auch eigene Mitarbeiter oder Mitglieder stets über aktuelle Vorgaben bei anstehenden Reisen/Besuchen oder Risiken für Pendler informieren, gerade wegen der Krisengebiete/Sperrbezirke. Dies gilt natürlich vor allem für Auslandskontakte bis hin zur Reiserückkehr; auf die Informationen der Bundesregierung für Auslandskontakte wird insoweit verwiesen.
  • Wenn man mit vorheriger Zustimmung über Abfrage bei den Teilnehmern die namentliche Erfassung in der Besucher- und Teilnehmerliste geplant hat, sollte man zur Sicherheit den Beauftragten/Helfer darüber informieren, dass man durchaus aus Datenschutzgründen diese vom Verein geführte Einzelliste etwas abdeckt. Also nur Stück für Stück und unter Abdeckung, gerade der vorherigen Namen und Kontaktadressen etc., so die Liste führt und die Eintragung stets nachfolgend zur vorherigen Eintragung abgedeckt ermöglicht. Es sei denn, wie oft in der Vereinspraxis üblich, alle sind mit dem "offenen" Umlauf der Anwesenheits- oder Teilnehmerliste einverstanden. Bei jeglichen Bedenken sollte man aber den Umlauf unterlassen.
  • Wichtig ist gerade ab Ende Oktober 2020 die unerlässliche Überprüfung, wie viele Personen genau sich in Innenräumen, aber auch außen, für Versammlungen treffen oder auch für den Gaststättenbesuch aufhalten dürfen. Die Teilnehmerzahlen für Treffen wurden teilweise auf unter zehn Personen je nach Anlass...

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