Anders als bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sind bei der Umsatzsteuer keine Steuerbefreiungen allein aufgrund der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Von der Umsatzsteuer befreit sind lediglich die Umsätze des Vereins, die in § 4 UStG ausdrücklich genannt sind, z. B. bei kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen (§ 4 Nr. 20 UStG, Abschn. 4.20.1 bis 4.20.5 UStAE), Schul- und Bildungszwecken dienenden Leistungen (§ 4 Nr. 21 UStG, Abschn. 4.21.1 bis 4.21.5 UStAE) oder Kurs- und Teilnahmegebühren (§ 4 Nr. 22 UStG, Abschn. 4.22.1, 4.22.2 UStAE).

Aufgrund der Gemeinnützigkeit ist für die Umsätze des Vereins im Rahmen der Vermögensverwaltung aber der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i. V. m. §§ 51 ff. AO, Abschn. 12.9 Abs. 1, 3 S. 6 UStAE). Auch für Umsätze aus Zweckbetrieben kann der ermäßigte Steuersatz unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG, Abschn. 12.9 Abs. 3 bis 15 UStR), jedoch kann Werbung kein Zweckbetrieb sein (Nr. 11 S. 3 AEAO zu § 64). Umsätze im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dagegen immer dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2, Abs. 1 UStG, 12.9 Abs. 3 UStAE).

Die Zuordnung zu den einzelnen Bereichen entscheidet damit über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes. Für die Besteuerung von Werbe- und Sponsoringeinnahmen ist daher zu entscheiden, ob die Umsätze dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (dann allgemeiner Steuersatz 19 %) oder aber der Vermögensverwaltung (dann ermäßigter Steuersatz 7 %).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Lexware der verein professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen