Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von Sportlern zufließen, beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "sportliche Veranstaltungen", wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO war. Ansonsten gehören sie zum Zweckbetrieb (Nr. 39 AEAO zu § 67a).

Bei Ablösezahlungen, die ein steuerbegünstigter Sportverein für die Übernahme eines Sportlers an den abgebenden Verein zahlt, hängt die Beurteilung davon ab, ob der Sportler in den ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO anzusehen ist. Ist dies der Fall, sind Ablösezahlungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gezahlt werden. Für unbezahlte Sportler sind Ablösezahlungen hingegen nur unschädlich, wenn lediglich die Ausbildungskosten für den wechselnden Sportler erstattet werden. Dies wird bis zu einer Höhe von 2.557 Euro je Sportler ohne weiteres angenommen. Bei höheren Kostenerstattungen müssen aber sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltungen" (Nr. 40 AEAO zu § 67a).

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