1 Worum geht es?

Eines der großen Probleme im Sport ist die Frage, ob (bezahlte) Spieler wegen der Besonderheiten der Sportart nur befristet unter Vertrag genommen werden können oder nicht. Dabei geht es nicht um die sog. sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses von bis zu maximal zwei Jahren nach § 14 Abs. 2 TzBefG.

Probleme in der Praxis bereitet vielmehr der Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBefG. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Ein sachlicher Grund liegt nach Nr. 4 vor,

….wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

In der Rechtsprechung wird seit längerer Zeit diskutiert, ob z.  B. wegen der Besonderheiten beim Fußball diese Voraussetzungen vorliegen und ein Spieler deswegen z.  B. nur für eine Saison unter Vertrag genommen werden kann. Dies ist jedoch umstritten.

2 Entscheidung des ArbG Köln

Das Arbeitsgericht Köln hat in seiner u. a. Entscheidung die Befristung des Arbeitsvertrags eines Berufsfußballspielers in der Regionalliga aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam erklärt. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.

3 Wie ist der Stand der Rechtsprechung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen seien.

Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Mainz, Urteil v. 19.03.15, Az.: 3 Ca 1197/14) nahm das LAG an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei.

Merke!

Dieser Rechtsstreit ist noch nicht endgültig entschieden und derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az.: 7 AZR 312/16), sodass es in dieser Frage nach wie vor noch keine obergerichtliche Grundsatzentscheidung gibt, was in der Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt und daher Vorsicht bei der Befristung von Spielerverträgen geboten ist.

Fundstellen

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 11 Ca 4400/17

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