Nach § 626 Abs. 1 BGB kann der Verein ein Arbeitsverhältnis auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer greift in die Kasse, beleidigt, bedroht oder schlägt den Vorstand, betrügt den Verein.

 
Hinweis

Nach der gesetzlichen Regelung in § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden und Feststellung der Kündigungsgründe erfolgen. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss die Kündigungserklärung dem Beschäftigten zugehen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verein von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass die Kündigungsgründe nicht so dringend sein können, wenn der Arbeitgeber zwischen deren Feststellung und dem Ausspruch der Kündigung zwei Wochen oder mehr verstreichen lässt.

Versäumt der Verein diese zweiwöchige Ausschlussfrist, ist eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, warum der Verein diese Frist versäumt hat, ob ihn ein Verschulden hieran trifft oder nicht. Sein Recht, eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen, wird durch die versäumte Ausschlussfrist jedoch nicht berührt. Die ordentliche Kündigung kann der Verein daher auch mit den Tatsachen begründen, die wegen der Fristversäumnis für die außerordentliche Kündigung nicht mehr berücksichtigt werden durften.

Die außerordentliche Kündigung, aus wichtigem Grund, führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Bindung an die Kündigungsfrist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Verein sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen einschließlich der befristeten (Probe-)Arbeitsverhältnisse. Dieses Recht kann von keiner der beiden Arbeitsvertragsparteien vertraglich ausgeschlossen werden.

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