1 Der Fall

Kläger des Verfahrens ist der Trainer einer Ringermannschaft eines Sportvereins. Der Beklagte ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Vereins. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihm für den Fall, dass die Mannschaft in der kommenden Saison den Titel des Deutschen Meisters erringen würde, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 Euro versprochen hat. Die Mannschaft gewann den Titel, der Verein zahlte nicht, sodass der Trainer auf Zahlung von 5.000 Euro nebst Zinsen klagte.

Urteil 1. und 2. Instanz

Das Amtsgericht (1. Instanz) hatte nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht (2. Instanz) hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die behauptete Vereinbarung der Zahlung von 5.000 Euro ein Schenkungsversprechen gewesen sei, das nach § 518 BGB notariell zu beurkunden ist, was nicht geschehen war. Damit war der Anspruch unbegründet.

2 Das Urteil des BGH

Der BGH sah dies ganz anders:

  • Aus dem Sachverhalt ergab sich nämlich eindeutig, dass die Zusage über den 5.000 EUR nicht als Schenkung zu verstehen war und damit nicht unentgeltlich war. Die Zahlung sollte also keine einseitige Belohnung des Trainers darstellen.
  • Sinn und Zweck des Versprechens der Prämie war es, einen besonderen Leistungsanreiz für den Trainer zu schaffen, damit die Mannschaft den Titel gewinnt. Der Trainer sollte sich also die Prämie – neben seinem normalen Gehalt – zusätzlich verdienen können. Eine derartige Vereinbarung enthält nach dem BGH (verständlicherweise) kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen besonderen Formschriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.
  • Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Amtsgerichts bestehen, dass der Verein dem Trainer die Prämie tatsächlich versprochen hat. Diese Frage muss in der Beweisaufnahme geklärt werden, da der Trainer für die Frage des Zustandekommens der Auslobung beweispflichtig ist.

3 Fazit

Vereinsverantwortliche sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche rechtliche Bedeutung lockere Sprüche und Aussagen gegenüber Trainer und Spielern haben. Zusagen und mündliche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern können – wie der Fall zeigt – sehr schnell zu finanziellen Folgen für den Verein führen.

Fundstellen

BGH, Urteil v. 28.5.2009, Az.: Xa ZR 9/08

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