Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2018; Aktenzeichen 7 AZR 312/16)

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen 4 Sa 202/15)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 60 % der Kläger und zu 40 % der Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 429.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Prämien und den unbefristeten Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und seit dem 01.07.2009 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Die Parteien schlossen zunächst unter dem 02.06.2009 einen bis zum 30.06.2012 befristeten Vertrag (Bl. 25 ff. d. A.). Mit Wirkung ab dem 01.07.2012 vereinbarten die Parteien unter dem 07.05.2012 erneut einen befristeten Vertrag bis zum 30.06.2014 mit einer Verlängerungsoption für beide Vertragsparteien um ein Jahr unter der Voraussetzung von 23 Mindesteinsätzen in der Fußballbundesliga in der Spielsaison 2013/14 (Bl. 11 ff. d. A.).

Von den ersten elf Bundesligaspielen der Bundesligasaison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel gegen Bayern München am 19.10.2013 fiel er krankheitsbedingt aus. Nach dem Augsburg-Spiel am 11. Spieltag hatte der Kläger bis einschließlich des 17. Spieltages keine Einsätze. Ab dem Ende der Hinrunde, also nach dem 17. Spieltag, wurde dem Kläger seitens des beklagten Vereins die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft, die in der Regionalliga spielt, zugewiesen.

Die Bundesligamannschaft erspielte in den 17 Spielen der Rückrunde insgesamt 29 Punkte. Wegen der tabellarischen Darstellung im Einzelnen wird auf Seite 8 der Klageschrift vom 27.06.2014 Bezug genommen.

In der außergerichtlichen Korrespondenz forderte der Kläger den beklagten Verein durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.02.2014 dazu auf, ihn wieder in das Training der Lizenzspielermannschaft aufzunehmen und die der Lizenzspielermannschaft zugewiesenen Umkleide- und Sanitärräume zur Nutzung bereit zu stellen (Bl. 36 f. d. A.), der beklagte Verein lehnte dies unter dem 11.02.2014 ab (Bl. 38 f. d. A.). Der Kläger forderte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2014 die Zahlung von Punkteinsatzprämien für die Zeit vom 18. bis 33. Spieltag (Bl. 40 ff. d. A.) und der beklagte Verein antwortete ablehnend mit Schreiben vom 19.05.2014 (Bl. 45 f. d. A.). Der Kläger erklärte mit seinem Schreiben vom 30.04.2014 von der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption Gebrauch zu machen und stützte dies ungeachtet der Nichterreichung der vertraglichen Mindesteinsatzvoraussetzungen auf die Rechtsauffassung, er sei wegen treuwidriger Verhinderung des Bedingungseintritts durch den beklagten Verein so zu stellen, als habe er am 12.04.2014 den 23. Bundesligaeinsatz gehabt (Bl. 77 d. A.).

Der Kläger begehrt neben der Zahlung von Punktprämien (Punkteinsatzprämie und Erfolgspunkteinsatzprämie) für den Zeitraum vom 18. bis zum 34. Spieltag zuletzt auch die Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses ungeachtet der vertraglichen Befristungsvereinbarung und hilfsweise hierzu die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 30.06.2015 fortbestehe.

Er trägt vor,

im Zusammenhang mit dem Augsburg-Spiel sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem damaligen Trainer E. gekommen. In der vorausgegangenen Trainingswoche habe der Kläger Probleme wegen einer Zerrung gehabt, die aber einen Tag vor dem Spiel ausgeheilt gewesen sei. Nach dem Abschlusstraining und erneut am nächsten Tag sei der Kläger von Trainer E. dahingehend befragt worden, „wie es aussehe”. Der Kläger habe jeweils erwidert, dass alles in Ordnung sei bzw. er sich gut fühle. In der 1. Halbzeit dieses Spiels sei dann die alte, verheilte Verletzung beim Kläger wieder aufgebrochen. Der Kläger habe dem Trainer in der Halbzeitpause mitgeteilt, dass er nicht mehr spielen könne, woraufhin der Trainer geäußert habe: „Das ist eine Fucking-Schande”. Der Kläger sei extrem betroffen gewesen, weil diese bloßstellende, unberechtigte Aussage vor der Mannschaft erfolgt sei.

Nach dem letzten Training vor der Winterpause habe der Cheftrainer E. gegenüber dem Kläger erklärt, dass er definitiv nicht mehr zum Profikader gehöre und es auch für ihn keinen Rückweg in die Lizenzmannschaft gebe. Er habe geäußert: „Ich will dich hier nicht mehr haben, bei mir machst du kein Spiel mehr, lass dich am besten auszahlen und wechsele den Verein”. Diese Äußerungen ließen erkennen, dass der Rauswurf des Klägers aus dem Trainings- und Spielbetrieb der Lizenzmannschaft nicht sportlich motiviert gewesen sein könne. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nach seiner Verletzung im Aufbautraining befunden. Dabei habe der Trainer den Kläger überhaupt nicht gesehen und sich kein Bild über die sportliche Leistungsfähigkeit des Klägers machen können. Als der Kläger nach der Wint...

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