Zusammenfassung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet grundsätzlich sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen, die alleine aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsalltag erfolgen.

Kann der Verein als Arbeitgeber nicht nachweisen, dass eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, macht er sich schadenersatzpflichtig.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Eine Stellenausschreibung richtet sich nur an weibliche Bewerber

Wenn eine zu besetzende Position nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben ist, sondern Sie beispielsweise eine Sekretärin oder Sachbearbeiterin suchen, kann sich ein männlicher oder diverser Bewerber, der nicht genommen wird, auf geschlechtsspezifische Benachteiligung berufen. Die Folge ist, dass er Schadenersatzanspruch beanspruchen kann.

2. Sie schreiben eine Stelle aus mit dem Hinweis "Wir setzen beste Deutschkenntnisse in Wort und Schrift voraus"

Hier kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegeben sein aufgrund der ethnischen Herkunft.

3. Sie setzen immer wieder dieselbe Person als Beschäftigten für "ungeliebte" Tätigkeiten ein

Hierfür kann es sachliche Gründe geben, weil etwa andere Personen hierzu nicht ausreichend geeignet oder aus persönlichen Gründen ungeeignet sind. Dies müssen Sie belegen, im Streitfall beweisen können.

4. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit einem Beschäftigten, weil Sie das Team verjüngen wollen

Die Verjüngung des Teams ist an sich schon kein Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Darüber liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters vor.

5. Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung sind nicht dokumentiert

Sie werden Beschäftigte immer wieder ungleich behandeln, etwa bei Arbeitsanweisungen, bei der Höhe der Vergütung. Hier werden Sie im Streitfall nachweisen müssen, welche Gründe Sie bewogen haben, eine Ungleichbehandlung vorzunehmen. Deshalb sollten Sie, am besten durch eine Notiz in der Personalakte, dokumentieren, warum Sie dies getan haben.

1 Allgemeines

Das AGG geht auf vier europäische Richtlinien zurück, die den Schutz von Minderheiten im Arbeitsrecht bezwecken. Es sind allerdings nur wenige Rechtsstreite bei Gericht anhängig gemacht worden; in den meisten dieser Auseinandersetzungen ging es dabei um behauptete Benachteiligungen im Rahmen von Stellenausschreibungen oder -besetzungen, um unterschiedliche Vergütungen. Dabei wurde entweder darum gestritten, ob das Auswahlverfahren Männer gegenüber Frauen bzw. Frauen gegenüber Männern benachteiligt hat oder aber ob Schwerbehinderte benachteiligt wurden. Gelegentlich wurde auch um das Diskriminierungsmerkmal der Rasse und ethnischen Herkunft gestritten.

 
Hinweis

Benachteiligungen kommen zu Beginn und während des Arbeitslebens und bei dessen Beendigung immer wieder vor, sie sind auch dann zulässig, aber sie müssen sachlich notwendig sein.

2 Für wen gilt das AGG?

Der Schutzbereich des AGG erstreckt sich gemäß § 6 Abs. 1 AGG auf Beschäftigte. Das AGG beschreibt einen eigenen Beschäftigungsbegriff. Hierunter fallen

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Bewerberinnen und Bewerber,
  • ausgeschiedene Mitarbeiter,
  • selbstständige und Organmitglieder (z. B. Vorstände des Vereins), wenn es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg geht.

2.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Personen, die mit dem Verein in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit denen Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Aufgrund dieses Arbeitsvertrages haben Sie das Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Man spricht auch von einem sogenannten abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

2.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

Hierunter wird nicht nur der klassische Auszubildende verstanden, mit dem ein Ausbildungsvertrag besteht. Es sind auch Beschäftigte in der Berufsvorbereitung gemeint, bei der sie die Voraussetzungen für die Berufsausbildung erwerben sollen. Gleichfalls sind Umschüler gemeint und auch Personen in der beruflichen Fortbildung, ebenso Studierende, die im Verein ein Praxissemester absolvieren.

2.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Eine arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist. Dabei muss er aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für den Verein tätig sein und die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen. Weiter sind gemeint die so genannten Heimarbeiter, die besondere abgrenzbare Tätigkeiten für den Verein von zu Hause aus erbringen und nach Arbeitsergebnis vergütet werden.

2.4 Bewerberinnen und Bewerber

Der Begriff des Bewerbers orientiert sich an den von der Rechtsprechung zu § 611a BGB entwickelten Grundsätzen. Es sind die Bewerber gemeint, die sich ernstlich für die ausgeschriebene Position interessieren und die auch objektiv für die ausgeschriebene Tätigkeit in Betracht kommen. Es wird damit vermieden, dass sich Personen erfolgreich auf den Ver...

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